Auf den Eilantrag unserer Kanzlei hat das Landgericht Köln einem Wettbewerber unserer Mandantin verboten, 4 Produktfotos unserer Mandantin zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen und für eigene Angebote bei ebay zu nutzen.
Nachdem unserer Mandantin der Fotodiebstahl aufgefallen war, haben wir die Gegenseite im Auftrag unserer Mandantin außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Gegenseite hat die Abmahnung außergerichtlich zurückgewiesen und behauptet, bei den streitgegenständlichen Fotos handele es sich um eigene Produktfotos und nicht um die Fotos unserer Mandantin. Nachdem es sich jedoch ganz eindeutig um die Produktfotos unserer Mandantin gehandelt hat, haben wir einen Eilantrag beim Landgericht Köln gestellt, der Gegenseite die Vervielfältigung und die Nutzung der Fotos unserer Mandantin gerichtlich zu untersagen.
Das Landgericht Köln hat unserem Eilantrag stattgegeben und der Gegenseite die Vervielfältigung der Produktfotos unserer Mandantin zu gewerblichen Zwecken sowie die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder im Internet per einstweiliger Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft untersagt. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurden der Gegenseite auferlegt.
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat die Gegenseite zunächst nicht reagiert. Erst auf ein diesseitiges Abschlussschreiben hat die Gegenseite eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als endgültige Reglung anerkannt.
Im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren konnte außergerichtlich ein angemessener Schadensersatz für unsere Mandantin erzielt werden.
Den Beschluss des Landgerichts Köln vom 30.06.2017 können Sie nachfolgend in anonymisierter Form einsehen: LG-Köln-Beschluss-vom-30-06-2016