Der Künstler Christo hat vor dem Landgericht Berlin ein Teilurteil erwirkt, durch das einer Fotoagentur untersagt worden ist, Fotos von Kunstwerken zu verbreiten, die er und seine verstorbene Frau Jeanne-Claude realisiert haben.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Christo stehe ein entsprechender urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Ein Recht der Fotoagentur zur Berichterstattung über die Kunstaktionen ergebe sich weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit.
Die 16. Zivilkammer kündigte an, über einen zugleich erhobenen Schadensersatzanspruch erst nach Bezifferung des entsprechenden Klageantrages zu entscheiden.
Landgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2011
– 16 O 484/10 –
[Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin vom 27.9.11]