Unterstützung bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
Rechtsschutz bei der Verletzung von Bildnisrechten durch Fotos und Videos
Ihr Recht am eigenen Bild wird durch Foto- oder Filmaufnahmen oder im Rahmen einer bebilderten Berichterstattung verletzt? Sie sind Modell oder Rechteinhaber und Ihr Vertragspartner nutzt Ihre Bilder außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen?
Wir sind spezialisiert auf die Verfolgung von Verletzungen des Rechts am eigenen Bild im Internet z.B. bei Facebook, auf einem Internetportal und in den klassischen Medien, z.B. im Rahmen einer Berichterstattung eines Presseunternehmens oder im Fernsehen. Gerne helfen wir Ihnen Ihre Ansprüche aus einer Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild durchzusetzen. Zu unseren Mandanten in diesem Bereich zählen Personen des öffentlichen Lebens, Modells, Fotografen, Bildagenturen und Privatpersonen.
Beim Fotografieren und Filmen von Personen ist das Persönlichkeitsrecht – im Bereich der Fotografie, des Films und der Bildberichterstattung insbesondere das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ gemäß § 22 KunstUrhG – der Abgebildeten zu beachten. Zu beachten ist allerdings, dass die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG sowie vertragliche Vereinbarungen die Bildnutzung legitimieren können. Darüber hinaus ist beim Fotografieren und Filmen von Personen auch der Datenschutz – insbesondere nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – zu beachten. Nachfolgend finden Sie einige Informationen über die Rechtslage in diesem Bereich. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um allgemeine Informationen handelt, welche eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Die Rechtslage im Bereich der Bildberichterstattung, der Personenfotografie und der Erstellung und Nutzung von Videos in denen Personen erkennbar abgebildet werden, hat sich durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unserer Ansicht nach wie folgt verändert:
Die DSGVO regelt für alle europäischen Mitgliedsländer den Umgang mit „personenbezogenen Daten“. Lediglich in einigen Teilbereichen dürfen die Mitgliedsländer abweichende Regelungen von der DSGVO nach dem jeweiligen nationalen Recht erlassen.
Personenfotos und Videos sowie sonstiges Bildmaterial mit denen Personen identifiziert werden können, sind „personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO (zur Definition von personenbezogenen Daten, vgl. Artikel 4 Nr. 1 DSGVO). Das Anfertigen und die Nutzung von personenbezogenem Bildmaterial stellt daher auch eine Erhebung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß der DSGVO dar.
Die DSGVO muss damit auch beim Umgang mit Bildern und Videos von Personen beachtet werden, sofern der Anwendungsbereich der DSGVO im Übrigen eröffnet ist (vgl. Artikel 2 DSGVO) und keine gesetzliche Ausnahme eingreift (siehe hierzu Artikel 85 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO).
Der Anwendungsbereich der DSGVO ist nach Artikel 2 Absatz 2 lit. c) DSGVO insbesondere dann nicht eröffnet, sofern Aufnahmen von Personen für „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ angefertigt und genutzt werden. In diesen Fällen sind natürlich trotzdem die nachfolgend näher beschriebenen Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) zu beachten.
In allen anderen Fällen ist die DSGVO grundsätzlich anwendbar, d.h. Ersteller und Verwerter von personenbezogenem Bildmaterial, welche das Bildmaterial nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten anfertigen bzw. nutzen – insbesondere Unternehmen, Vereine und öffentliche Stellen – müssen die Pflichten der DSGVO auch beim Umgang mit personenbezogenem Bildmaterial beachten und umsetzen. Bereichsspezifische Ausnahmen von den datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nach der DSGVO gibt es aufgrund des gesetzlich geregelten Presseprivilegs bislang insbesondere für die journalistische Arbeit von Presseverlagen und Nachrichtenagenturen sowie vereinzelt auch durch Landesdatenschutzgesetze in Bereichen in denen Bildnisse zu künstlerischen oder literarischen Zwecken angefertigt werden.
Gemäß Artikel 85 Absatz 2 DSGVO können nationale Regelungen von den Regelungen der DSGVO abweichen und Ausnahmen vorsehen, sofern die Datenverarbeitung journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dient und die Abweichung erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
Für journalistische Zwecke der Presseverlage und Nachrichtenagenturen wurde die uneingeschränkte Anwendbarkeit des KUG und eine weitreichende Befreiung von den zusätzlichen datenschutzrechtlichen Pflichten der DSGVO durch den deutschen Gesetzgeber über das in den Landesmediengesetzen bestimmte Medienprivileg gesetzlich geregelt. Sofern demnach personenbezogenes Bildmaterial für journalistische Zwecken der Presseverlage und Nachrichtenagenturen angefertigt und genutzt wird, bleibt das KUG über Artikel 85 Absatz 2 DSGVO direkt anwendbar (so auch so auch BGH, Urteil vom 07.07.2020, Az. VI ZR 250/19; OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18).
Für Freiberufler, Blogger und Hobbyjournalisten gilt das in den Landespressegesetzen geregelte Medienprivileg allerdings nicht direkt, so dass abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber auch für diese Bereiche zukünftig eine ausdrückliche gesetzliche Privilegierung schafft, um die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit durch die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht zu stark zu beschränken.
Sofern das Anfertigen oder Nutzen von personenbezogenem Bildmaterial nicht journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dient, können sich demnach Abweichungen in der DSGVO zu den Regelungen des KUG – insbesondere bei der Einholung einer Einwilligung, den Informationspflichten und den Betroffenenrechten – ergeben.
Wird personenbezogenes Bildmaterial nicht von Presseverlagen und Nachrichtenagenturen zu journalistischen Zwecken angefertigt und genutzt, sondern z.B. zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, Vereinen, öffentlichen Stellen oder sonstigen Organisationen gilt folgendes:
Eine direkte Anwendbarkeit des KUG scheidet hier aus. Allerdings ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit f) DSGVO die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bzw. personenbezogenem Bildmaterial auf Grundlage einer Interessenabwägung zulässig, d.h. sofern die „berechtigten Interessen“ des Erstellers bzw. Verwerters des personenbezogenen Bildmaterials die Interessen des Abgebildeten überwiegen, ist das Anfertigen bzw. Nutzen von personenbezogenem Bildmaterial auch unter der DSGVO ohne ausdrückliche Einwilligung des Abgebildeten zulässig (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Niedersachsen; Stellungnahme des BMI – Bundesministerium des Inneren; Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für den Datenschutz zu diesem Thema).
Auch außerhalb der Fälle des gesetzlich geregelten Medienprivilegs für Presseverlage und Nachrichtenagenturen sind nach bislang herrschender Auffassung damit die Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis des § 23 KUG, wonach in bestimmten Fällen keine aktive Einwilligung des Betroffenen vor der Anfertigung und Veröffentlichung eines Bildnisses eingeholt werden muss (Bilder der Zeitgeschichte, Personen als „Beiwerk“, Bilder von Versammlungen, Aufzügen etc.), im Rahmen des Abwägungsvorgangs des Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO zu berücksichtigen.
Die Ausnahmetatbestände des § 23 KUG geltend daher – auch außerhalb der journalistischen Arbeit von Presseverlagen und Nachrichtenagenturen – unter der DSGVO ergänzend fort. Auch bei grundsätzlich uneingeschränkter und vorrangiger Geltung der DSGVO vor dem KUG wird daher in den Ausnahmefällen des § 23 KUG weiterhin keine vorherige Einwilligung des Betroffenen für die Anfertigung oder Nutzung von personenbezogenem Bildmaterial benötigt.
Nach § 23 KUG wie auch nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO fällt die durchzuführende Interessenabwägung damit in der Regel zu Gunsten der Ersteller bzw. Verwerter von personenbezogenem Bildmaterial aus, wenn es sich um Bilder der Zeitgeschichte, um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen oder um Bilder, bei denen die Abgebildeten nur „Beiwerk“ sind, handelt. Dies bedeutet, dass in den nachfolgend dargestellten Ausnahmefällen des § 23 KUG sowohl nach KUG als auch nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO dieses personenbezogene Bildmaterial ohne eine Einwilligung des Abgebildeten angefertigt und genutzt werden darf (sofern nicht besondere Umstände vorliegen, bei welchen die Interessen des Abgebildeten doch überwiegen).
Die Interessenabwägung wird in der Regel zu Gunsten der Abgebildeten ausfallen, wenn es sich um Aufnahmen von Kindern (vgl. Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO) oder um Veröffentlichungen von Aufnahmen im Internet handelt. Kinder sind besonders schutzbedürftig und Bilder im Internet können oftmals nicht vollständig wieder aus dem Internet entfernt werden. In diesen Fällen werden die Interessen der Abgebildeten in der Regel die Interessen des Erstellers bzw. Verwerters von personenbezogenem Bildmaterial überwiegen.
Sofern Unternehmen, Vereine, öffentliche Stellen oder sonstige Organisationen personenbezogenes Bildmaterial (sei es als Fotografie oder in einem Video) im Internet zur Presse- und/oder Öffentlichkeitsarbeit nutzen möchten, empfiehlt es sich demnach eine (wirksame und DSGVO-konforme) Einwilligung der Abgebildeten gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 8 DSGVO einzuholen.
Neben der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage Fotografen, Unternehmen, Vereine und Presseverlage personenbezogenes Bildmaterial von Personen anfertigen bzw. veröffentlichen dürfen (Einwilligung, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse) wurden durch die DSGVO weitere datenschutzrechtliche Verpflichtungen geschaffen.
Im Bereich der Erstellung bzw. Verwertung von personenbezogenem Bildmaterial bestehen insbesondere datenschutzrechtliche Informationspflichten nach den §§ 12, 13 und 14 DSGVO, d.h. in der Regel müssen die Betroffenen, deren Bildnis hergestellt bzw. genutzt werden soll, über die beabsichtigte Anfertigung bzw. Verwertung des Bildmaterials sowie die damit verbundene Datenverarbeitung gemäß der Regelungen der §§ 12, 13 und 14 DSGVO informiert werden.
Die Informationspflichten gelten nur dann nicht, wenn die abgebildete Person nachweislich nicht identifiziert werden kann (vgl. Artikel 11 Absatz 2 DSGVO) oder bereits über die entsprechenden Informationen nach Artikel 13 oder Artikel 14 verfügt (z.B. weil sie schon durch den Veranstalter bzw. den Auftraggeber informiert wurden) oder – im Falle des Artikels 14 DSGVO – die Informationspflicht sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (vgl. Artikel 13 Absatz 4 sowie Artikel 14 Absatz 5 DSGVO).
Darüber hinaus können Betroffene nach den Regelungen der DSGVO erteilte Einwilligungen jederzeit und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (vgl. Artikel 7 Absatz 3 DSGVO), Verarbeitungen auf der Grundlage einer Interessenabwägung widersprechen und gegebenenfalls Löschung der Aufnahmen verlangen.
Von den datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der DSGVO (z.B. Informationspflichten, Widerrufs-, Löschungs- und sonstige Betroffenenrechte) sind derzeit lediglich Presseverlage und Nachrichtenagenturen sowie Nutzungen von Bildmaterial zu künstlerischen oder literarischen Zwecken über Artikel 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. den Landesmediengesetzen bzw. einigen Landesdatenschutzgesetzen weitgehend befreit, sofern das personenbezogene Bildmaterial journalistischen Zwecken oder eben künstlerischen oder literarischen Zwecken dient. Alle anderen Bildhersteller bzw. Verwerter von personenbezogenem Bildmaterial für welche keine bereichsspezifischen Ausnahmen gelten, müssen sich dagegen an die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO halten.
Im Ergebnis bleibt vieles beim Alten. Fotos und Videos von Personen dürfen nach wie vor auf der Rechtsgrundlage eines Vertrages, einer (allerdings nunmehr DSGVO-konformen) Einwilligung und gegebenenfalls aufgrund einer Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO bzw. in den Ausnahmefällen des § 23 KUG auch ohne eine vorherige aktive Einwilligung des Betroffenen angefertigt und genutzt werden. Insofern ergeben sich wirkliche Neuerungen durch die DSGVO lediglich bei der Einholung einer Einwilligung, welche sich nunmehr an den Artikeln 7 und 8 der DSGVO orientieren muss, gegebenenfalls den Informationspflichten sowie bei den Betroffenenrechten.
Für Ersteller und Verwerter von personenbezogenem Bildmaterial gelten allerdings – genau wie für jeden anderen Unternehmer auch – zusätzliche Verpflichtungen nach der DSGVO. Bereichsspezifische Ausnahmen welche über Artikel 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. nationalen Regelungen von den datenschutzrechtlichen Pflichten nach der DSGVO weitgehend befreit sind, gibt es bisher nur wenige. Bereichsspezifische Ausnahmen gibt es bisher im Wesentlichen für Presseverlage und Nachrichtenagenturen sowie in einigen Bundesländern bei Bildverwertungen für künstlerische und literarische Zwecke. Abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber hier noch tätig wird und auch andere Bereiche durch nationale Regelungen bereichsspezifisch regelt.
Die reine Herstellung eines Bildnisses einer Person wird durch § 22 KunstUrhG nicht geschützt, sondern nur die mediale Veröffentlichung und die sonstige Verbreitung des Fotos bzw. Videos.
Ob und in welchem Umfang bereits das reine Fotografieren bzw. Filmen einer Person – ohne dass dieses Foto bzw. Video veröffentlicht oder verbreitet wird – rechtswidrig ist oder aber die Fotografie bzw. das Filmen vom Abgebildeten hinzunehmen ist, beurteilte die bisherige Rechtsprechung im Streitfalle unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.04.1995, Az.: VI ZR 272/94; Urteil des KG Berlin vom 02.03.2007, Az. 9 U 212/06). Beispielsweise ist das heimliche Anfertigen von Fotografien von Personen zur Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten nicht zulässig und verletzt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (vgl. AG Bonn, Urteil vom 28.01.2014 – 109 C 228/13, bestätigt durch LG Bonn, Urteil vom 07.01.2015, Az.: 5 S 47/14). Dies wird sich auch durch die DSGVO nicht wesentlich ändern, da auch nach der DSGVO eine Personenaufnahme auf der Rechtsgrundlage einer Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO zulässig sein kann.
Grundsätzlich schützt das Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG sowie die DSGVO einen Menschen davor, dass eine Fotografie bzw. ein Video mit seinem Abbild nicht ohne seine Einwilligung im Internet, der Presse oder im Fernsehen veröffentlicht oder auf sonstige Art verbreitet wird.
Dies gilt selbstverständlich auch für Bildveröffentlichungen und -verbreitungen im Internet über sozialen Medien (z.B. Facebook, Instagram etc.) und andere elektronische Kommunikationswege (z.B. WhatsApp, E-Mail etc.). Grundsätzlich muss niemand dulden, dass ein Foto oder Video ohne seine Einwilligung in sozialen Medien oder über andere Kommunikationswege veröffentlicht oder verbreitet wird, sofern kein Ausnahmefall nach § 23 KunstUrhG oder eine Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO ergibt, dass die „berechtigten Interessen“ des Erstellers bzw. Verwerters des personenbezogenen Bildmaterials die Interessen des Abgebildeten überwiegen.
Das „Recht am eigenen Bild“ eines Abgebildeten kann allerdings nur dann verletzt werden, wenn die Person auf dem Foto bzw. Video auch tatsächlich erkennbar ist, wobei eine Erkennbarkeit für nahe Angehörige, z.B. aufgrund auffälliger körperlicher Merkmale oder zugehöriger Beschreibungen, ausreicht. Ist die Person auf dem Foto bzw. Video nicht erkennbar, liegt kein Bildnis im Sinne des KUG und auch keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach der DSGVO vor, so dass ein Foto bzw. das Abbild in einem Video grundsätzlich keine Rechte von Abgebildeten verletzen kann.
Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor, darf das Foto bzw. Video im Rahmen der Einwilligung durch den Ersteller veröffentlicht und verbreitet werden. Beispielsweise deckt die Einwilligung, das Foto des Abgebildeten in einem Presseartikel einer Zeitung zu versenden natürlich nicht die (dauerhafte) Veröffentlichung des Fotos auf der Internetseite des Presseunternehmens. Fotografen und Filmemacher sollten sich demnach um eine möglichst umfangreiche Einwilligung der auf den Fotos bzw. Videos abgebildeten Personen bemühen. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich für den Ersteller eines Fotos oder eines Videos natürlich eine schriftliche Einwilligung des Abgebildeten einzuholen, da er die Einwilligung des Abgebildeten und den Umfang der Einwilligung im Streitfalle beweisen muss.
Eine Einwilligung kann im journalistischen Bereich auch „konkludent“ – d.h. durch eine eindeutige Handlung des Abgebildeten – erteilt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Person damit rechnen muss, in einer bestimmten Situation fotografiert bzw. gefilmt zu werden, z.B. bei einer Pressekonferenz, einem öffentlichen Auftritt oder einer Veranstaltung, bei der die Teilnehmer üblicherweise abgelichtet bzw. gefilmt werden (z.B. Sportveranstaltungen o.ä.). Wann eine konkludente Einwilligung angenommen werden kann, ist natürlich eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Seit Geltung der DSGVO muss außerhalb des journalistischen Bereichs eine Einwilligung zur Aufnahme und Verwertung von personenbezogenen Bildnissen den Voraussetzungen der Artikel 7 und Artikel 8 DSGVO genügen (vgl oben Ziffer 0. Änderungen im Bereich der Personenfotografie durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)).
Obwohl grundsätzlich eine (ausdrückliche oder konkludente) Einwilligung des Abgebildeten vorliegen muss, gibt es nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG einige Ausnahmefälle zu diesem Grundsatz, d.h. in bestimmten Fällen ist es möglich, ein personenbezogenes Bildniss auch ohne eine Einwilligung des Abgebildeten anzufertigen und zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten. Diese Grundsätze des § 23 Abs. 1 KunstUrhG gelten auch außerhalb des journalistischen Bereichs über Artikel 6 Abs. 1 lit f) DSGVO unter Geltung der DSGVO fort. Die Ausnahmen sind im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit in einem Rechtsstaat notwendig, da anderenfalls die Bildberichterstattung und die Alltags- und Straßenfotografie unmöglich wäre.
Nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG dürfen in folgenden Fällen Bildnisse einer Person auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Allerdings ist eine Verbreitung und zur Schaustellung eines Bildnisses – selbst bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen – wiederum nach § 23 Abs. 2 UrhG bzw. Artikel 6 Abs. 1 lit f) DSGVO unzulässig, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder – falls dieser Verstorben ist – seiner Angehörigen verletzt wird. Dieselbe Rechtslage ergibt sich außerhalb des journalistischen Bereichs über Artikel 6 Abs. 1 lit f) DSGVO.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG darf ein Bildnis eines Menschen auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung des Fotos ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder – falls dieser Verstorben ist – seiner Angehörigen nicht verletzt wird.
Diese Ausnahmeregelung betrifft insbesondere das Fotografieren und Filmen prominenter Personen durch die Presse.
Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt, ist der Begriff des „Zeitgeschehens“. Der Begriff des Zeitgeschehens wird nach der Rechtsprechung weit verstanden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Die Presse muss daher einen ausreichenden Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Ob es sich bei einem Vorgang um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, ist immer eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalles und kann daher nicht pauschal beantwortet werden.
Auch unterhaltende Beiträge sind von dem Begriff des Zeitgeschehens umfasst (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; Urteil des BGH vom 19. Juni 2007 – VI ZR 12/06).
Zudem dürfen auch sogenannte „kontextneutrale“ Bildnisse in aller Regel zur Bebilderung einer Wortberichterstattung durch die Presse verwendet werden. Kontextneutrale Bildnisse sind Bildnisse, die außerhalb des berichteten Geschehens entstanden sind und keinen eigenen Verletzungseffekt aufweisen (z.B. Portrait-Fotos). Das Bundesverfassungsgericht lässt die Verwendung kontextneutraler Bildnisse zu, da diese dazu beitragen können, die belästigenden Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträten, wenn die Bebilderung eines Berichtes allein mit im Kontext des berichteten Geschehens gewonnenen Bildnissen zulässig wäre (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.04.2001, Az. 1 BvR 758/97).
Entscheidend für eine zulässige kontextneutrale Bebilderung eines Artikels sind die folgenden Kriterien:
Allerdings hat auch die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG wiederum seine Grenzen in einem berechtigten Interesse des Abgebildeten oder – falls dieser Verstorben ist – seiner Angehörigen.
Wenn also durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung eines Fotos bzw. Videos eines zeitgeschichtlichen Geschehens berechtigte Interessen des Abgebildeten oder – falls dieser Verstorben ist – seiner Angehörigen verletzt werden, darf das Foto bzw. das Video nicht ohne Einwilligung der prominenten Person bzw. seiner Angehörigen veröffentlicht bzw. verbreitet werden.
Ein überwiegendes berechtigtes Interesse einer prominenten Person wird in der Regel bei Fotos und Videos aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen bejaht. In diesen Fällen dürfen Fotos und Videos von prominenten Personen nur in Ausnahmefällen ohne Einwilligung der Abgebildeten bzw. seiner Angehörigen veröffentlicht oder verbreitet werden. Ein Ausnahmefall wird häufig dann zugelassen, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten (z.B. privater Sport oder private Einkaufsaktivitäten), öffentlich gemacht werden (vgl. hierzu eingehend BVerfGE 101, 361, 393). Völlig tabu sind natürlich – auch bei prominenten Menschen – Fotos und Videos aus dem Bereich der Intimsphäre, welche selbstverständlich nicht ohne Einwilligung des Abgebildeten angefertigt, geschweige denn veröffentlicht bzw. verbreitet werden dürfen.
In Streitfällen wägen die Gerichte bei dieser Ausnahme die Interessen der abgebildeten prominenten Personen am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gegen die Grundrechte der Presse- und Meinungsfreiheit unter Prüfung der folgenden Kriterien gegeneinander ab:
Ein gerichtliches Verfahren ist aufgrund dieser Interessenabwägung in Grenzfällen oftmals mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko für beide Parteien verbunden.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG darf ein Bildnis eines Menschen auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern die Personen auf dem Foto nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint und kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder – falls dieser Verstorben ist – seiner Angehörigen durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung des Fotos verletzt wird.
Die abgebildete Person darf auf dem Foto demnach nur Beiwerk sein, d.h. das Foto darf ohne die abgebildete Person nicht seinen Aussagegehalt bzw. seinen Charakter verlieren. Es kommt hier nicht auf die Größe oder die Platzierung des Abgebildeten auf dem Foto an, sondern ist stets eine Frage des Einzelfalls, ob die abgebildete Person lediglich als „Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit“ (nicht als Beiwerk neben einer Person!) erscheint. Da sich hierüber naturgemäß in Grenzfällen trefflich streiten lässt und im Streitfalle ein Gericht diese Einschätzung vornimmt, sollten Fotografen mit dieser Ausnahme vorsichtig umgehen. Sicherer ist es im Zweifel die abgebildeten Personen unkenntlich zu machen oder insgesamt aus dem Foto zu entfernen. Ändert sich dadurch der Charakter des Bildes wäre die fotografierte Person ohnehin nicht mehr als Beiwerk zu betrachten und das Foto dürfte nicht ohne Einwilligung des abgebildeten veröffentlicht bzw. verbreitet werden.
Auch bei dieser Ausnahme muss abschließend eine Interessenabwägung erfolgen. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Abgebildeten, darf das Foto nicht veröffentlicht bzw. verbreitet werden.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG darf ein Bildnis eines Menschen auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern das Foto eine Versammlung, einen Aufzug oder einen ähnlichen Vorgang zeigt, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben und kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder – falls dieser Verstorben ist – seiner Angehörigen durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung des Fotos verletzt wird.
Diese Ausnahme betrifft Fotos von Versammlungen, Aufzügen, und ähnlichen Vorgängen wie z.B. Veranstaltungen (z.B. Demos, Karnevalszüge, Sport- und Eventveranstaltungen etc.). In diesen Fällen ist es nicht möglich, von den einzelnen Teilnehmern eine Einwilligung einzuholen. Daher ist das Fotografieren der Veranstaltungen grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Abgebildeten zulässig, selbst wenn einzelne Abgebildete erkennbar sind. Allerdings muss die Veranstaltung auf dem Foto im Vordergrund stehen.
Auch bei dieser Ausnahme muss abschließend eine Interessenabwägung erfolgen. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Abgebildeten, darf das Foto nicht veröffentlicht bzw. verbreitet werden.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG darf ein Bildnis eines Menschen auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern das Foto nicht auf Bestellung angefertigt wurde, die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient und kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder – falls dieser Verstorben ist – seiner Angehörigen durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung des Fotos verletzt wird.
Vereinfacht ausgedrückt, dürfen Fotos für künstlerische Zwecke angefertigt und verwendet werden, sofern kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder – falls dieser Verstorben ist – seiner Angehörigen durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung des Kunstwerkes mitsamt des Fotos des Abgebildeten verletzt wird.
Der Kunstbegriff entzieht sich leider einer klaren Definition, weil sich der Normbereich der Kunst eigengesetzlich gestaltet. Gleichwohl hat die Rechtsprechung für die praktische Rechtsanwendung gewisse Grundanforderungen für den Kunstbegriff festgelegt.
Nach der Rechtsprechung besteht das Wesen einer künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Dabei soll es in der Regel ein gewisser Anhaltspunkt sein, wenn bei formaler, typologischer Betrachtung die Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp (Malerei, Dichtung) möglich ist, weil dann aufgrund der Komplexität und Assoziationsvielfalt ein weiterer Deutungsspielraum eröffnet wird, der eine fortgesetzte und unterschiedliche Interpretation zulässt (vgl. BVerfGE 67, 213, – Anachronistischer Zug).
Verneint wurden die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG beispielsweise in einem Fall, indem ein Künstler sogenannte „POP-Art“-Gemälde von Prominenten hergestellt hat und diese über eBay und seine Homepage vermarktet hatte. In diesem Fall war für die Gerichte nicht ersichtlich, inwieweit Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck gebracht werden sollten. Vielmehr hatten die hier streitgegenständlichen Bildnisse über das rein handwerkliche Können hinaus keinen eigenen Gehalt. Ein eigener künstlerischer Gehalt des Bildes wurde daher verneint und der Vertrieb der „POP-Art“-Gemälde wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung untersagt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, Az. I-20 U 190/12).
Bejaht hat der Bundesgerichtshof dagegen ein höheres Interesse der Kunst nach §§ 22, 23 KUG bei der Verwendung des Namens und des Bildnisses einer weltberühmten Sängerin auf Plakaten für eine Show, in der ihre Lieder nachgesungen werden. Bedingung sei allerdings, dass nicht der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt (vgl.: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2024, Az.: I ZR 2/21).
Bei sämtlichen Ausnahmen muss der Ersteller eines Fotos bzw. Videos vor der Veröffentlichung bzw. Verbreitung des Abbildes eines Menschen stets eine Interessenabwägung vornehmen, vgl. § 23 Abs. 2 KunstUrhG bzw. Artikel 6 Abs. 1 lit f) DSGVO. Sofern ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten an der Nichtveröffentlichung seines Abbildes erkennbar ist, darf das Foto nicht veröffentlicht bzw. verbreitet werden.
Ist das Recht am eigenen Bild verletzt, stehen dem Verletzten effektive Ansprüche zu, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und den Schaden zu kompensieren.
Das rechtsverletzende Bild muss z.B. von einer Webseite oder einem Post in einem sozialen Netzwerk oder aus einem Internetforum beseitigt werden.
Ist das Recht am eigenen Bild verletzt worden, steht dem Verletzten in aller Regel ein Unterlassungsanspruch zu, um zukünftig weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Ein Unterlassungsanspruch kann auch unter bestimmten Voraussetzungen vorbeugend geltend gemacht werden, insbesondere bei einer bevorstehenden rechtsverletzenden Bildberichterstattung. Die Recherchearbeit eines Journalisten reicht jedoch zum Nachweis einer bevorstehenden rechtsverletzenden Berichterstattung nicht aus.
Der Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich nur durch Unterzeichnung einer sogenannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ durch den Verletzer ausgeräumt werden, um zukünftig gleichartige oder eine bevorstehende Rechtsverletzung zu verhindern. Der Verletzer muss sich also in einer Erklärung dazu verpflichten, die rechtsverletzende (oder kerngleiche rechtsverletzende) Handlung zukünftig nicht zu wiederholen bzw. zu unterlassen. Für den Fall, dass der Verletzer gegen diese Unterlassungspflicht verstößt, muss er sich zudem verpflichten, eine hohe Vertragsstrafe an den Verletzten zu zahlen.
Durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird demnach sichergestellt, dass der Verletzer diese oder kerngleiche rechtswidrige Handlungen zukünftig nicht wiederholt.
Wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verletzer verweigert, besteht die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch in einem gerichtlichen Eilverfahren (per einstweiliger Verfügung) oder in einem ordentlichen Gerichtsverfahren (Klageverfahren) geltend zu machen.
Ist dem Verletzten durch die (schuldhafte) rechtswidrige Veröffentlichung bzw. Verbreitung seines Abbildes ein materieller Schaden entstanden, kann der Verletzte den Ausgleich dieses Schadens in Geld verlangen. In Betracht kommen hier insbesondere Anwaltskosten, Recherchekosten oder auch Kosten, die zur Bereinigung des Internets durch spezialisierte Dienstleister notwendig werden.
In Falle eines schwerwiegenden Eingriffs in das Recht am eigenen Bild – z.B. bei der Veröffentlichung von Nacktbildern (vgl. z.B. Urteil des OLG Hamm vom 20.02.2017, Az. 3 U 138/15, Urteil des Landgericht Frankfurt vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13) – steht dem Verletzten auch ein Schmerzensgeldanspruch zu.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ausgleich eines immateriellen Schadens besteht, kann lediglich aufgrund einer Gesamtabwägung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
Hat der Verletzer durch die rechtswidrige Veröffentlichung des Bildes etwas erlangt, besteht ein (verschuldensunabhängiger) Anspruch des Verletzten auf Herausgabe des Erlangten. Das Erlangte kann beispielsweise ein Gewinn sein, welchen der Verletzer durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangt hat.
Das Erlangte kann auch nach einer angemessenen Vergütung (Lizenzgebühr) berechnet und geltend gemacht werden (vgl. z.B. Bundesgerichtshof Urt. v. 14.04.1992, Az.: VI ZR 285/91).
Bei der Festlegung der Höhe einer angemessenen Vergütung (Lizenzgebühr) ist zu bestimmen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar, z.B. für eine werbemäßige Verwertung eines Bildnisses ausgehandelt hätten. Dabei sind alle Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 – X ZR 36/80 – GRUR 1982, 286, 288). Bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild wurde beispielsweise die Auflagenstärke und Verbreitung der die Werbeanzeige enthaltenden Zeitschrift berücksichtigt (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 282, 283 f; auch Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.05.2014, Az. 6 U 55/13), die Art und Gestaltung der Anzeige sowie die Werbewirkung der Bildveröffentlichung (BGH, Urteil vom 17. November 1960 – I ZR 87/59 – GRUR 1961, 138, 140). Auch weitere Umstände werden von der Rechtsprechung bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr berücksichtigt, z.B. ob der Abgebildete mit einer (kostenlosen) Verwendung eines Fotos für ähnliche Werbezwecke einverstanden war (vgl. BGH Urt. v. 14.04.1992, Az.: VI ZR 285/91).
Neben den allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen bei der Verletzung von Bildrechten haben Betroffene nach der DSGVO die folgenden Rechte:
Bei einer Verletzung von Rechten am eigenen Bild ist immer Eile geboten. Ein gerichtliches Eilverfahren (einstweilige Verfügung) zur Sicherung des Unterlassungsanspruches ist in der Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Rechtsverletzung möglich.
Nach Ablauf dieser Frist wird von den Gerichten in der Regel die sogenannte „Eilbedürftigkeit“ für den Erlass einer einstweiligen Verfügung verneint. Die Gerichte stehen auf dem Standpunkt, dass sich der Betroffene zeitnah um eine einmal erkannte Rechtsverletzung kümmern muss. Lässt sich der Betroffene zu viel Zeit bei der Verfolgung der Rechtsverletzung, gibt er zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist. In diesem Fall besteht keine Eilbedürftigkeit mehr und der Erlass einer einstweiligen Verfügung wird in der Regel abgelehnt.
Liegt die Eilbedürftigkeit wegen zu langen Zuwartens bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen das Recht am eigenen Bild nicht mehr vor, ist der Betroffene natürlich nicht rechtlos gestellt. Der Verletzer kann weiterhin außergerichtlich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung abgemahnt werden. Gibt der Verletzer dann keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann der Unterlassungsanspruch allerdings nicht mehr in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einstweilen gesichert werden, sondern „nur“ noch im sogenannten „Hauptsachverfahren“ geltend gemacht werden. Das Hauptsacheverfahren ist ein ordentliches zivilrechtliches Gerichtsverfahren, welches in der Regel eine längere Verfahrensdauer mit sich bringt, als ein Eilverfahren. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren können unter Umständen einige Jahre vergehen. Eine schnelle und effektive Sicherung des Unterlassungsanspruches mittels einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung ist in diesem Fall nicht mehr möglich.
Sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten hat im Falle einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Rechtsverletzer zu erstatten. Dem Betroffenen steht diesbezüglich ein sogenannter „Aufwendungserstattungsanspruch“ (auch Kostenerstattungsanspruch genannt) zu. Ist die Rechtsverletzung in der Sache gegeben, ist der Aufwendungserstattungsanspruch lediglich im Falle einer Insolvenz des Verletzers gefährdet. Das Insolvenzrisiko lässt sich in aller Regel durch eine vorherige Bonitätsprüfung mindern, welche wir vor einem anwaltlichen Vorgehen gerne für Sie durchführen.
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Verfolgung von Verletzungen des Rechts am eigenen Bild im Internet und den klassischen Medien. Gerne helfen wir Ihnen Ihre Ansprüche aus einer Verletzung Ihres Abbildes durchzusetzen. Sprechen Sie uns einfach an und schildern uns Ihren Fall. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich und kostenfrei. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen Ihnen die weiteren Maßnahmen vor.