Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die eine sog. Wildüberwachungskamera auf ihrer Terrasse aufgestellt hatte, welche die Terrasse oder den Garten der Antragstellerin erfassen konnte.
Der Aufforderung durch die Antragstellerin im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens, die Kamera zu entfernen, kam die Antragsgegnerin nicht nach. Sie verweigerte dies mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Videoüberwachung, sondern um eine sogenannte Wild-Kamera handeln würde. Es ginge ausschließlich um die Kontrolle des eigenen Gartens. Daraufhin beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Unterlassungsverfügung im Eilverfahren.
Das Amtsgericht München erließ die beantragte einstweilige Verfügung und untersagte der Antragsgegnerin, die Kamera aufzustellen oder eine vergleichbare Kamera zu installieren. Das Gericht bestätigte die Verfügung nach einem Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 01.02.2023 und stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH zum Persönlichkeitsrecht bei Videoüberwachungsmaßnahmen in der Nachbarschaft (VI ZR 176/09).
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Pressemitteilung des AG München im Volltext: Pm(43) – 231211 – Streit um Kamera auf Nachbargrundstück – Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)