Fotografien in beendeten Auktionen bei ebay sind nach zutreffender Ansicht des Landgerichts Köln noch öffentlich zugänglich (Urteil LG Köln vom 24.11.2022, Az.: 14 O 404/21) .
Das Gericht hat dem Kläger in dieser Sache überwiegend Recht gegeben und den Beklagten zur Unterlassung, Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000 EUR, Lizenzschadensersatz von 300 EUR und Freistellung von Abmahnkosten Zug-um-Zug gegen Rechnungsstellung verurteilt.
Begründung des LG Köln zur öffentlichen Zugänglichmachung von Fotos in beendeten Auktionen bei ebay:
Indem die streitgegenständlichen Fotos weiterhin über die URL:
https://www.f.de/(…)
abrufbar waren, hat der Beklagte gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargetan, dass die Bilder nicht nur bei Eingabe der URL ins Browserfenster, sondern auch bei Eingabe der Suchbegriffe „L0 in die F Suchfunktion auffindbar waren, wie durch Anlage K 6 (Bl. 98 ff. d.A.) dokumentiert ist:
Bilddateien entfernt
Der Beklagte ist dem nicht erheblich entgegengetreten. Der Kammer ist aus einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren bekannt, dass die Beendigung eines Verkaufsangebotes bei F mitnichten bedeutet, dass die verwandten Bilder nicht gleichwohl weiterhin abrufbar bleiben. Die von der Beklagtenseite vorgelegten Screenshots belegen nichts anderes. Auch bedurfte es – wie aufgezeigt – nicht der Eingabe einer 70 Zeichen langen URL, um die Fotos aufzurufen, sondern diese waren über die interne Suchfunktion bei F auffindbar. Die vom Beklagten angeführten Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Lautsprecherfoto“ (BGH, GRUR 2021, 1286) vermögen bereits aus diesem Grund keine Anwendung zu finden. Denn es ist vorliegend gerade nicht erfahrungswidrig, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen bei Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe auf F der streitgegenständlichen Fotografien ansichtig werden. Damit waren die Fotos nicht faktisch lediglich für die Personen auffindbar, die sich die URL vorher abgespeichert oder sonst in irgendeiner Form kopiert oder notiert oder die Adresse von Dritten erhalten hatten. Vielmehr konnte eine thematische Suche die Bilder noch auffindbar machen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 01.10.2021, 6 U 141/20 – Pixelio).
Volltext des Urteils: Landgericht Köln, 14 O 404/21 (nrw.de)