Verteidigung gegen Abmahnungen
im Bild- und Fotorecht
Sie haben eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Urheberrecht eines Fotografen oder Rechteinhabers oder wegen der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild erhalten und wissen nicht wie Sie mit dieser Situation umgehen sollen?
Eine Abmahnung sollte stets äußerst ernst genommen werden, um keine unnötigen Haftungsrisiken bzw. kostspieligen gerichtlichen Maßnahmen der Gegenseite zu riskieren. Die sinnvollste Reaktion auf eine Abmahnung hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ein Patentrezept gibt es leider nicht. Insofern sollten Sie die Abmahnung sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stets durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Foto- und Bildrechteverletzungen. Gerne helfen wir Ihnen die Abmahnung auf ihre formelle und sachliche Rechtmäßigkeit zu prüfen und eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Sie können uns die Abmahnung der Gegenseite auch für eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung übersenden. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen und schlagen Ihnen die weitere Vorgehensweise vor. Kosten entstehen Ihnen für diesen Service noch keine.
Fotografen, Inhaber von ausschließlichen Rechten an Fotografien, urheberrechtlich geschützten Gegenständen und von Rechten am eigenen Bild haben das Recht im Falle einer Verletzung ihrer Rechte eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung auszusprechen. Dies ist in vielen Fällen auch notwendig, um seine Rechte zu wahren und keine rechtlichen Nachteile zu riskieren.
Mittels einer außergerichtlichen Abmahnung soll dem Verletzer eines ausschließlichen Rechtes die Gelegenheit gegeben werden, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Eine Abmahnung muss grundsätzlich folgende Elemente enthalten:
Im Falle von Fotodiebstählen oder bei Verletzungen von Urheberrechten durch rechtswidrige Gegenstandsfotrografie gelten nach § 97a Abs. 2 UrhG strengere Formerfordernisse für eine Abmahnung. In Urheberrechtssachen muss eine Abmahnung zusätzlich zu den zuvor beschriebenen Voraussetzungen folgendes in klarer und verständlicher Weise angeben:
Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden, sondern es kommt – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalles an. Grundsätzlich gilt folgendes:
Mittels einer Abmahnung wird ein sogenannter „Unterlassungsanspruch“ durch den Rechteinhaber geltend gemacht. Aufgrund der begangenen Rechtsverletzung wird vermutet, dass die Rechtsverletzung zukünftig fortgesetzt bzw. wiederholt wird. Um eine Fortsetzung bzw. Wiederholung der Rechtsverletzung möglichst zu verhindern und die „Wiederholungsgefahr“ für die Zukunft auszuschließen, wird von den Gerichten verlangt, dass der Verletzer eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgibt.
Der Unterlassungsanspruch kann demnach außergerichtlich nur durch Abgabe einer sogenannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ ausgeräumt werden. In einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss der Verletzer erklären, dass er das abgemahnte Verhalten sofort abstellen und zukünftig unterlassen wird. Zudem muss er sich dazu verpflichten, bei zukünftigen Verstößen ein empfindliche Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zu zahlen.
Eine vorgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte niemals blindlings unterzeichnet oder durch den Verletzer selber formuliert bzw. modifiziert werden. Die Abgabe einer (auch modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung birgt gerade im Falle der Verletzung von Foto- und Bildrechten aus folgenden Gründen erhebliche Risiken:
Wird eine (auch im Internet recherchierbare modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, welche der Rechteinhaber annimmt, kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zu Stande, welcher in aller Regel ein Leben lang Bestand hat.
Inhalt dieses Unterlassungsvertrages ist in der Regel nicht nur die zukünftige Unterlassung der Nutzung des Fotos- bzw. Bildes des Rechteinhabers. Vielmehr umfasst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in aller Regel auch weitergehende Beseitigungspflichten. Nach der Rechtsprechung muss der Verletzer im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Störungszustand insgesamt beseitigen.
Im Falle der Verletzung von Foto- und Bildrechten Dritter im Internet muss der Verletzer beispielsweise dafür sorgen, dass das Foto auch nicht mehr über Caches von Internetsuchmaschinen, Internetarchiven oder über Bewertungsfunktionalitäten von abgeschlossenen Verkäufen und Auktionen (z.B. bei ebay) abrufbar ist (vgl. z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, 13 U 58/14). Kommt der Verletzer seinen Beseitigungspflichten vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nach und kommt dann ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zu Stande, verstößt der Verletzer gegen den Unterlassungsvertrag.
Liegt eine Rechtsverletzung vor und gibt der Verletzer auf eine Abmahnung keine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ ab, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, seinen Unterlassungsanspruch im Wege einer „einstweiligen Verfügung“ oder einer „Unterlassungsklage“ gerichtlich geltend zu machen.
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein gerichtliches Eilverfahren, um eine schnelle Unterbindung des Rechtsverstoßes zu erreichen und zukünftigen kerngleichen Verletzungen vorzubeugen. Ein Klageverfahren ist dagegen ein ordentliches Gerichtsverfahren mit dem Ziel einen rechtskräftigen Unterlassungstitel gegen den Verletzer zu erwirken.
Durch einen gerichtlichen Unterlassungstitel wird es dem Verletzer unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, durch das Zivilgericht einstweilen verboten, dass entsprechende Recht zukünftig weiter zu verletzen. Zudem werden die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in aller Regel dem Verletzer durch das Gericht auferlegt.
Verstößt der Verletzer dann nach Zustellung des gerichtlichen Unterlassungstitels gegen den Titel, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit bei Gericht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Verletzer zu beantragen. Das Gericht prüft dann den Sachverhalt unter Anhörung der beteiligten Parteien und verhängt bei einem Verstoß gegen den Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld gegen den Verletzer. Im Unterschied zu einer Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen einen außergerichtlich abgeschlossenen Unterlassungsvertrag fließt das Ordnungsgeld allerdings dem Staat und nicht dem Rechteinhaber zu.
Die Motivation des Rechteinhabers den Verletzer zu überwachen bzw. nach Fehlern bei den Beseitigungspflichten zu suchen ist daher in der Regel geringer als bei einem bestehenden Unterlassungsvertrag.
Soweit die Abmahnung unberechtigt oder (aus formellen Gründen, vgl.§ 97a Abs. 2 UrhG) unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war (vgl. § 97a Abs. 4 UrhG).
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Foto- und Bildrechteverletzungen. Gerne helfen wir Ihnen die Abmahnung auf ihre formelle und sachliche Rechtmäßigkeit zu prüfen und eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln.