Im Falle einer Verletzung von Bild- und Fotorechten sollte der Betroffene schnell und entschlossen Handeln. Sollte der Verletzer auf eine außergerichtliche Abmahnung hin nicht reagieren oder die Abmahnung zurückweisen, besteht die Möglichkeit, den Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch in einem gerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen.
Ein Eilverfahren vor Gericht zur effektiven Rechtewahrung ist in aller Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich. Geht die Eilbedürftigkeit verloren, können die Ansprüche unter Umständen nur noch in einem aufwändigeren und langwierigeren Hauptsachverfahren vor Gericht durchgesetzt werden. Um die Möglichkeit einer effektiven Rechtsdurchsetzung nicht zu verlieren, sollte der Betroffene demnach im Falle einer Verletzung von Bild- und Fotorechten nicht zögern, sondern schnell und entschlossen handeln.
Zudem ist dringend vor Eigenabmahnungen zu warnen. Eine Abmahnung im Urheberrecht hat nach § 97a Absatz 2 Satz 1 UrhG strengen Formerfordernissen zu genügen. Erfüllt die Abmahnung diese Formerfordernisse nicht, ist die Eigenabmahnung alleine aus diesem Grund nach § 97a Absatz 2 Satz 2 UrhG unwirksam. Zudem kann der Abgemahnte unter Umständen auch Ersatz der eigenen Anwaltskosten für seine Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung verlangen. Es ist nicht notwendig diese Risiken einzugehen, da ein Verletzer von Bild- und Fotorechten die eigenen Anwaltskosten zu erstatten hat.