Rechtsanwalt für Fotorecht und Bildrechte

Effektive Rechtewahrung bei der Verletzung Ihrer Fotorechte, Bildrechte und Urheberrechte sowie Ihrer Rechte am eigenen Bild

Wir unterstützen Sie mit effektiven Maßnahmen bei der unerlaubten Nutzung Ihrer Fotografien und Videos

Wir unterstützen Sie bei der rechtswidrigen Anfertigung und Veröffentlichung von Personenfotos

Wir unterstützen Sie bei der unerlaubten Verwendung Ihrer Werke und ihres Eigentums auf Bildern und Videos Dritter

IHRE KANZLEI FÜR BILD- UND FOTORECHT

Herzlich Willkommen auf unserer Webseite für Bild- und Fotorecht!

Die H+R Rechtsanwälte GbR mit Sitz vor den Toren der Medienstadt Köln am Fuße des Bensberger Schlosses in Bergisch Gladbach / Bensberg bietet Ihnen spezialisierte anwaltliche Rechtsberatung im Bild- und Fotorecht.

Wir stehen für eine zielführende und geradlinige Rechtsberatung. Wir sind hochspezialisiert, engagiert und verfügen über eine große Erfahrung im Bild- und Fotorecht.


Im Falle einer Verletzung von Bild- und Fotorechten sollte der Betroffene schnell und entschlossen Handeln. Sollte der Verletzer auf eine außergerichtliche Abmahnung hin nicht reagieren oder die Abmahnung zurückweisen, besteht die Möglichkeit, den Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch in einem gerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen.

Ein Eilverfahren vor Gericht zur effektiven Rechtewahrung ist in aller Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich. Geht die Eilbedürftigkeit verloren, können die Ansprüche unter Umständen nur noch in einem aufwändigeren und langwierigeren Hauptsachverfahren vor Gericht durchgesetzt werden. Um die Möglichkeit einer effektiven Rechtsdurchsetzung nicht zu verlieren, sollte der Betroffene demnach im Falle einer Verletzung von Bild- und Fotorechten nicht zögern, sondern schnell und entschlossen handeln.

Zudem ist dringend vor Eigenabmahnungen bei der Verletzung von Bild- und Fotorechten zu warnen. Eine Abmahnung im Urheberrecht hat nach § 97a Absatz 2 Satz 1 UrhG strengen Formerfordernissen zu genügen. Erfüllt die Abmahnung diese Formerfordernisse nicht, ist die Eigenabmahnung alleine aus diesem Grund nach § 97a Absatz 2 Satz 2 UrhG unwirksam.

Wir machen das!

  • Über 25 Jahr Berufserfahrung

    im Bild- und Fotorecht

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Weitere Leistungen im Bild- und Fotorecht

Verträge | Datenschutz | Abmahnungsabwehr | Prozessvertretung

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Praktische Datenschutzkonzepte für Fotografen und Agenturen nach DSGVO und BDSG

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