Eine Werbung für eine “Tribute-Show” ist erlaubt, wenn sie nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2024, Az.: I ZR 2/21).
Der BGH die Verwendung des Namens und des Bildnisses einer weltberühmten Sängerin auf Plakaten für eine Show, in der ihre Lieder nachgesungen werden, als ein höheres Interesse der Kunst nach §§ 22, 23 KUG angesehen. Die Werbung muss aber klarstellen, dass es sich um eine “Tribute-Show” handelt und nicht um einen Auftritt des Originals.
Auszug aus dem relevanten Urteil des BGH:
Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals ist mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit.
Pressemitteilung des BGH vom 24.04.2022 im Volltext: Pressemitteilung Nr. 24/22 vom 24.2.2022 (bundesgerichtshof.de)
Urteil des BGH im Volltext: document.py (bundesgerichtshof.de)