Das Landgericht Köln hat auf den Antrag unserer Kanzlei hin einem Wettbewerber unserer Mandantin – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft – die rechtswidrige Nutzung von 3 Produktfotos unserer Mandantin per einstweiliger Verfügung untersagt.
Die Gegenseite hatte auf eine außergerichtliche Abmahnung hin lediglich die streitgegenständlichen Fotos unserer Mandantin aus ihren Angeboten entfernt, jedoch ansonsten nicht auf die außergerichtliche Abmahnung reagiert. Insbesondere wurde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass eine Wiederholungsgefahr für eine kerngleiche Rechtsverletzung durch die Gegenseite bestand. Nach der Rechtsprechung kann die Wiederholungsgefahr bei einer einmal begangenen Urheberrechtsverletzung außergerichtlich lediglich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Geschieht dies nicht, ist es zur Sicherung des Unterlassungsanspruches innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Rechtsverletzung möglich, ein gerichtliches Unterlassungsverbot per einstweiliger Verfügung zu erwirken, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurden der Gegenseite auferlegt.
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat die Gegenseite eine Abschlusserklärung abgegeben und die Regelung der einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.
Im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren konnte außergerichtlich ein angemessener Schadensersatz für unsere Mandantin erzielt werden.
Die einstweilige Verfügung des LG Köln vom 03.06.2016 können Sie nachfolgend in anonymisierter Form einsehen: LG-Köln-Beschluss-vom-03-06-2016