In diesem Fall hatte die Gegenseite ein Video, in welchem unser Mandant abgebildet war, in ihre gewerbliche Homepage eingebunden (sog. „Embedded content“). Das Video zeigte unseren Mandanten bei der Ausübung seiner Arbeit. Es war ursprünglich mit Zustimmung unseres Mandanten für eine Fernsehsendung produziert worden. Eine Einwilligung zur dauerhaften Veröffentlichung des Videos im Internet hatte unser Mandant dagegen ursprünglich nicht erteilt.
Nachdem die Fernsehsendung von einem unbekannten User abgefilmt und auf YouTube hochgeladen wurde, hat die Gegenseite dieses Video mit dem Bildnis unseres Mandanten auf ihrer gewerblichen Webseite zu Werbezwecken eingebunden. Die öffentliche Zurschaustellung bzw. Verbreitung dieses Videos verletzte das Recht unseres Mandanten an seinem eigenen Bild.
Nachdem die Gegenseite auf eine außergerichtliche Abmahnung die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat, haben wir beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, welche auch antragsgemäß erlassen wurde. Das Landgericht Köln hat der Gegenseite unter Androhung von Ordnungsmitteln bis zu 250.000,00 EUR bzw. Ordnungshaft verboten, Bildnisse unseres Mandanten auf ihrer Webseite öffentlich zu Schau zu stellen und/oder zu verbreiten. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gegenseite auferlegt.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 10.02.2016 können Sie (in anonymisierter Form) hier einsehen.