Unsere Mandantin ist Urheberin eines Bildes, welches der Gegner auf seiner Webseite ohne Erlaubnis unserer Mandantin öffentlich zugänglich gemacht hatte. Daraufhin wurde der Gegner außergerichtlich abgemahnt, woraufhin der Gegner im Mai 2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch abgab (Unterlassungserklärung mit unbezifferte Vertragsstrafe, deren Angemessenheit gerichtlich überprüfbar ist), welche durch unsere Mandantin angenommen wurde.
Im August 2014 wurde das Bild unserer Mandantin erneut durch den Gegner auf seiner Webseite öffentlich zugänglich gemacht. Daraufhin haben wir den Gegner im Auftrag unserer Mandantin erneut abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer verschärften Sanktion gefordert, welche schließlich durch den Gegner auch abgegeben und durch unsere Mandantin angenommen wurde. Zudem konnte eine angemessene Vertragsstrafe für unsere Mandantin erzielt werden.
Im Oktober 2014 schließlich wurde das Bild unserer Mandantin nochmals durch den Gegner auf einer Webseite öffentlich zugänglich gemacht. Erneut wurde der Gegner abgemahnt, eine erhöhte Vertragsstrafe und die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer nochmals deutlich verschärften Sanktion gefordert. Diese Abmahnung wies der Gegner mit dem Argument zurück, das Bild sei nicht mehr auf seiner Webseite öffentlich zugänglich gewesen.
Nachdem wir sämtliche Beweise gesichert und die neuerliche Rechtsverletzung beweissicher dokumentiert hatten, haben wir eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln beantragt. Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung erlassen und dem Gegner gerichtlich verboten, das Bild unserer Mandantin auf seiner Webseite öffentlich zugänglich zu machen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gegner auferlegt. Der Gegner hat dann schließlich die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln durch Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt. Zudem konnte im Nachgang eine nochmals erhöhte Vertragsstrafe für unsere Mandantin sowie angemessener Schadensersatz erzielt werden.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 11.11.2014 können Sie nachfolgend in anonymisierter Form einsehen: Beschluss_des_LG_Koeln_vom_11.11.2014