Am 15.05.2009 hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der Stiftung Museum Schloss Moyland (Betreiberin des gleichnamigen Museums) das öffentliche Ausstellen von 7 Fotografien von Manfred Tischers untersagt. Diese sind Teile einer aktuellen Ausstellung.
Die Witwe und Rechtsnachfolgerin des Künstlers Joseph Beuys wehrte sich, zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst als Antragstellerin in diesem Verfahren, gegen eine Veröffentlichung einer Fotodokumentation des Fotografen Manfred Tischers aus dem Jahr 1964.
Während einer Livesendung im ZDF fotografierte er u.a. Joseph Beuys bei der Aktion mit dem späteren Titel „Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet“. Diese 7 Fotografien waren Gegenstand des hiesigen Verfahren und sind Teil einer aus 20 Fotografien bestehenden Fotoserie des Herrn Manfred Tischers, wobei 5 dieser Fotografien in einer von der Antragsgegnerin seit dem 10.05.2009 für die Öffentlichkeit bestimmten Ausstellung in Bedburg-Hau präsentiert werden.
Die Kammer sah es als zulässig an, dass die Rechtsnachfolgerin des Künstlers und damit Inhaberin der Urheberechte eines von Joseph Beuys geschaffenen Werkes die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst ermächtigte, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen.
Die Aktion des Künstlers Joseph Beuys bestand darin, dass dieser während einer Livesendung einen rechtwinkligen kniehohen zweiseitigen Bretterverschlag anfertigte und in den Winkel Margarine einstrich („Fettecke“); gleichzeitig wies er seinen damaligen Mitarbeiter an, auf ein am Boden liegendes Papier den Satz zu schreiben: „Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet“. Beuys gehörte zu der „Fluxus-Bewegung“. Ziel der Aktion war es, den Kunstbegriff neu zu bestimmen.
Die Schwierigkeit im vorliegenden Verfahren bestand darin, dass von der Livesendung keine Filmaufnahme angefertigt worden ist. Zur Bestimmung, ob die Aktion des Künstlers Joseph Beuys die Voraussetzungen eines Werkes im Sinne des Urheberrechts erfüllt, war eine Rückbetrachtung erforderlich. An Hand der Fotodokumentation, Äußerungen von Zeitzeugen und wissenschaftlichen Beiträgen hatte die Kammer eine ausreichende Grundlage, um über die Urheberrechtsfähigkeit der Aktion zu bewerten.
Die Kammer hat entschieden, dass die mindestens 20-minütige Aktion diese Voraussetzungen erfüllt. Da jedem Künstler das Recht zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit (wirtschaftlich) verwertet wird, hätte die Antragsgegnerin die erforderlichen Nutzungsrechte bei der Antragstellerin respektive bei der Witwe von Joseph Beuys einholen müssen. Da sie dies unterlassen hatte, sah die Kammer in der öffentlichen Ausstellung eines Teils der gesamten Fotoserie eine urheberrechtswidrige Umgestaltung des Werkes des Künstlers. Denn nur dieser, hier die Witwe, bestimmt über die wirtschaftliche Verwertung des Werkes.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin, die Ausstellung der weiteren Fotografien von Manfred Tischer zu untersagen – eine im Antrag aufgeführte Fotografie stammte nicht vom ihm – hatte allerdings keinen Erfolg. Die Kammer hat diesen Teil als unzulässig zurückgewiesen, da diese Fotografien mangels Vorlage und Beurteilungsmöglichkeit nicht Gegenstand eines Unterlassungsgebotes sein konnten. Um dem vorläufigen Charakter der nunmehr im einstweiligen Verfügungsverfahren entschiedenen schwierigen Rechtsfragen und den übrigen Besonderheiten des Verfahrens Rechnung zu tragen, hat die Kammer die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 100.000,- € abhängig gemacht. Um Rechte aus dem heutigen Urteil herleiten zu können, bedarf es seitens der Antragstellerin einer Leistung der Sicherheit innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat.
[Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 15. Mai 2009]