In diesem Fall hatte der Gegner ein Bild unserer Mandantin unerlaubt in einem Programmheft verwendet und dieses dann auf seiner Webseite im pdf-Format zum Download angeboten.
Nachdem der Gegner auf eine außergerichtliche Abmahnung wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Bildes unserer Mandantin nicht reagiert hatte, haben wir am Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, um den Unterlassungsanspruch unserer Mandantin zu sichern.
Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen und dem Gegner die öffentliche Zugänglichmachung des Bildes unserer Mandantin auf seiner Webseite unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft verboten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gegner auferlegt. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung wurde den Gegner eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung somit als endgültige Regelung durch den Gegner anerkannt.
Im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren konnte ein angemessener Schadensersatz für unsere Mandantin erzielt werden.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 26.05.2014 können Sie nachfolgend in anonymisierter Form einsehen: Beschluss_des_LG_Koeln_vom_26.05.2014 – 2