Nachdem der Gegner auf eine außergerichtliche Abmahnung wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung eines Bildes unserer Mandantin nicht reagiert hatte, haben wir am Landgericht Köln im Eilverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen und dem Gegner die öffentliche Zugänglichmachung des Bildes unserer Mandantin auf seiner Webseite unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft verboten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gegner auferlegt.
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung wurde diese durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung durch den Gegner anerkannt und so ein Hauptsachverfahren über den Unterlassungsanspruch vermieden. Im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren konnte außergerichtlich zudem ein angemessener Schadensersatz erzielt werden.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 26.05.2014 können Sie nachfolgend in anonymisierter Form einsehen: Beschluss_des_LG_Koeln_vom_26.05.2014