Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Einräumung eines Nutzungsrechts für ein Vereinslogo nicht automatisch an eine fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers bzw. Rechteinhabers gebunden ist.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte einem Verein, der aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ besteht, ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo eingeräumt. Er wollt nun die Nutzung des Logos untersagen, nachdem er aus dem Verein ausgeschlossen wurde.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Klage abgewiesen. Es hat entschieden, dass das Nutzungsrecht nicht an die Mitgliedschaft im Verein gebunden ist und dass der Kläger das Nutzungsrecht nicht zurückrufen kann, weil er keine unzumutbare Veränderung seiner Überzeugung oder eine hinreichende Rückerklärung vorgetragen hat.
Das Gericht hat sich dabei auf § 42 UrhG berufen, der den Rückruf eines Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers regelt. Diese Voraussetzungen konnte der Kläger im vorliegenden Fall nicht darlegen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt im Volltext: Nutzungsrecht für Vereinslogo nicht an fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen
Das Urteil des OLG Frankfurt im Volltext: Bürgerservice Hessenrecht – 11 U 61/22 | OLG Frankfurt 11. Zivilsenat | Urteil | Reichweite des Nutzungsrechts des Vereins an von Vereinsmitglied geschaffenen Vereinslogo