Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Einwilligung eines Berufsfußballspielers in die Veröffentlichung seines Bildnisses auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten auch die Verbreitung seiner Bilder als Nationalspieler umfasst, wenn der Vertrag mit dem englischen Fußballverein keine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler enthält.
Das OLG hat den Vertrag zwischen dem Antragsteller und dem englischen Fußballverein nach deutschem Recht ausgelegt, da der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die Karten auch in Deutschland vertrieben werden. Das OLG hat dabei die vertraglichen Regelungen und die Interessen der Parteien berücksichtigt.
Das OLG hat einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin verneint, da er in die Nutzung seiner Bilder eingewilligt hat. Das OLG hat auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Markenrechts des Antragstellers festgestellt, da die Karten keine offiziellen DFB-Symbole enthalten und der Antragsteller als bekannter Fußballspieler eine gesteigerte Toleranzpflicht habe.
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. im Volltext: Verbreitung von Fußballsammelbildern | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen
Urteil des OLG Frankfurt a.M. im Volltext: Bürgerservice Hessenrecht – 16 W 52/22 | OLG Frankfurt 16. Zivilsenat | Beschluss | Einwilligung in Verbreitung von Fußballbildern als Klubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler