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Ansprüche bei ungenehmigter Weiterleitung von Nacktbildern über WhatsApp

20. Juli 2018|inBild- und Fotorecht|RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einer Frau für die Weiterleitung von Nacktbildern über WhatsApp an eine Dritte Person einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 500,00 EUR zugesprochen.

Das Gericht stellte klar, dass eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten die Intimsphäre des Abgebildeten und dessen Recht am eigenen Bild verletzt. Eine Entschädigung in Höhe von 500,- Euro sei im vorliegenden Fall allerdings ausreichend. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung berücksichtigte dass Gericht, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien und die Klägerin durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt hatte.

Zudem wurde die Beklagte im vorliegenden Fall unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro dazu verurteilt, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen.

Die unerlaubte Weiterverbreitung von Nacktbildern stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung des Abgebildeten dar, welche zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslöst und zudem gemäß § 33 KunsturhG strafbar ist. Die Höhe des Schadensersatzanspruches bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei ein Einstellen der Bilder in das Internet, weitaus höhere Schadensersatzansprüche als im vorliegenden Fall auslöst.


Die Pressemitteilung des Oberlandesgericht Oldenburg vom 17.07.2018:

Weiterverbreitung von Nacktfotos – Geldentschädigung

Aber in welcher Höhe? Wer Nacktfotos von andern gegen deren Willen verbreitet, muss mit einer Forderung auf Geldentschädigung rechnen. Hat der Abgebildete einen eigenen Beitrag zu der Weiterverbreitung der Bilder gesetzt, kann das eine Rolle für die Höhe der Entschädigung spielen. Über einen solchen Fall hat kürzlich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum hatte Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin.

Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, nach dem die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro verurteilt wurde, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und der Klägerin eine Entschädigung von 500,- Euro zu zahlen. Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde. Eine Entschädigung in Höhe von 500,- Euro sei im vorliegenden Fall angemessen, aber auch ausreichend, so die Richter. Denn die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien.

Oberlandgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05.03.2018, Beschluss vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17

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