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Sex-Video in Facebook…

21. September 2015/in Bild- und Fotorecht/von RA Jens Reininghaus

Das Amtsgericht München verurteilte am 9.7.15 einen 21-jährigen Kundenberater aus dem Umland von München u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen und Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung.

Der verurteilte Täter lernte die geschädigte 18-Jährige im Frühjahr 2014 über Facebook kennen. Bereits kurze Zeit darauf trafen sich die beiden auf einem Bahnhof im Großraum von München, mieteten auf Vorschlag des Täters ein Hotelzimmer und führten dort den Geschlechtsverkehr durch. Dabei machte der verurteilte Täter heimlich mit dem Handy Bild- und Video-Aufnahmen. Diese verschickte er an mehrere Personen, die dann das Video wiederum weiterleiteten. Das Video wurde auch im Internet veröffentlicht. Circa einen Monat nach dem ersten Treffen nahm der Täter erneut mit der Geschädigten Kontakt auf, um sich nochmals mit ihr zu treffen. Er drohte ihr dabei an, das Video ihrem Vater zu schicken und ihr Leben zu zerstören, wenn sie nicht mit ihm „ficke“. Wenn sie mit ihm „ficke“, werde er das Video löschen. Aus Angst willigte die Geschädigte ein. Bei dem Treffen kam es zum Streit. Es wurde kein Geschlechtsverkehr durchgeführt, der Täter fasste die Geschädigte lediglich an der Hüfte an und versuchte, ihre Brüste zu berühren.

Das Gericht sah bei dem vorbestraften Täter schädliche Neigungen und verurteilte ihn zu einer Jugendstrafe. Es wertete insbesondere zulasten des Angeklagten, dass die Geschädigte durch die Veröffentlichung der Bilder ganz erhebliche Schwierigkeiten in ihrem Umfeld bekommen hat und diese auch noch bewusst als Druckmittel von ihm eingesetzt wurden.

Die Strafe wurde für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt, da das Gericht davon ausgeht, dass er tatsächlich sein Leben nunmehr „in geordnete Bahnen“ lenken will. Die Taten liegen nunmehr eine längere Zeit zurück und es gibt gute Anhaltspunkte, dass sich der Täter geändert hat. Er zahlt aufgrund der Auflage des Gerichts 2000 Euro Entschädigung an die Geschädigte und absolviert einen Kurs über korrektes Verhalten im Internet.

Urteil des Amtsgerichts München vom 09.07.2015

Das Aktenzeichen wird aus Gründen des Opferschutzes nicht bekannt gegeben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

[Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.09.2015]


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