In dieser Sache wurde ein Bild unserer Mandantschaft ohne entsprechende Lizenz in einem Veranstaltungsflyer durch die Gegenseite genutzt und im Internet veröffentlicht. Nach dem die Gegenseite auf unsere außergerichtliche Abmahnung nicht reagiert und insbesondere auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln beantragt.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann ein Unterlassungsanspruch in einem gerichtlichen Eilverfahren gesichert werden und der Gegenseite die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes unter gerichtlicher Androhung von Ordnungsmitteln verboten werden. Dies ist oftmals ein effektiver Weg um Ansprüche im Falle einer Urheberrechtsverletzung durchzusetzen, sofern der Gegner auf einer außergerichtliche Abmahnung nicht reagiert.
Das Landgericht Köln hat unserem Antrag entsprochen und die einstweilige Verfügung so wie beantragt erlassen. Der Gegenseite wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR bzw. Androhung von Ordnungshaft gerichtlich verboten, dass Bild unserer Mandantin weiterhin im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Gegenseite hat diese eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung unter Verzicht auf die Rechte im einstweiligen Verfügungsverfahren anerkannt. Sämtliche Kosten des außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens hat die Gegenseite zu tragen. Im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren konnte ein angemessener Schadensersatz für unsere Mandantin erzielt werden. Diese Angelegenheit ist damit abgeschlossen und ein Hauptsacheverfahren ist entbehrlich.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 13.02.2015 können Sie (in anonymisierter Form) hier einsehen.