• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Rechtsanwalt für Fotorecht und Bildrecht
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Fotodiebstahl
    • Recht am eigenen Bild
    • Rechtswidrige Gegenstandsfotografie
    • Fotografen-, Model- und Agenturverträge
    • Datenschutzrecht
    • Abmahnungen
    • Gerichtliche Verfahren
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Die Verwendung fremder Produktfotos für eine Ebayauktion ist unzulässig

12. Februar 2009|inBild- und Fotorecht|RA Jens Reininghaus

Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.

Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 3.2.2009 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich
gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen.

Brandenburg, den 5. Februar 2009

(Urteil vom 3.2.2009 – 6 U 58/08 – Das Urteil ist rechtskräftig.)

[Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 05.02.2009]

Ihr Fotorechte werden verletzt?

Wir unterstützen Sie bei Fotodiebstahl im Internet und in sonstigen Medien

Das könnte Dich auch interessieren
Erlischt ein Nutzungsrecht an einem Vereinslogo bei Austritt des Urhebers aus dem Verein?
Landgericht Düsseldorf verbietet einem Wettbewerber unserer Mandantschaft den Werbetext eines Werbevideos in einem eigenen Werbevideo zu nutzen…
Landgericht Köln verbietet die Nutzung eines Bildes unserer Mandantin in einem Veranstaltungsflyer…
LG München I gibt Klage eines Berufsfotografen auf Schadensersatz statt…
Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung wegen der unerlaubten Verwendung eines Bildes unserer Mandantin auf einer Webseite eines schweizer Unternehmens…
Landgericht Köln verurteilt Online-Händler zu 20.000,00 EUR Schadensersatz wegen der unerlaubten Nutzung von Produktfotos und Produktbeschreibungen unserer Mandantschaft…

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 40 28 42
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertungs-Check
  • Marke anmelden
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im Bild- und Fotorecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!

© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Bildquellen
  • Impressum
Link to: Unter welchen Voraussetzungen steht dem Herausgeber der Erstausgabe eines bisher nicht erschienen Werkes ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zu? Link to: Unter welchen Voraussetzungen steht dem Herausgeber der Erstausgabe eines bisher nicht erschienen Werkes ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zu? Unter welchen Voraussetzungen steht dem Herausgeber der Erstausgabe eines bisher... Link to: Die Veröffentlichung von Bildern aus dem privaten Lebenskreis von Prominenten ist unzulässig, wenn der Veröffentlichung kein ausreichendes Informationsinteresse zukommt… Link to: Die Veröffentlichung von Bildern aus dem privaten Lebenskreis von Prominenten ist unzulässig, wenn der Veröffentlichung kein ausreichendes Informationsinteresse zukommt… Die Veröffentlichung von Bildern aus dem privaten Lebenskreis von Prominenten...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen