…sofern die übrigen Miturheber nicht sämtliche Nutzungsrechte an einen Miturheber abgetreten bzw. auf die Verwertung ihrer Rechte verzichtet haben.
Im vorliegenden Fall verlangte eine Softwareentwickler von seinem ehemaligen Arbeitgeber sowie einer dritten Firma Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem von ihm zusammen mit einigen anderen Personen entwickelten Computerspiel.
Als wichtiges Indiz der Miturheberschaft des Klägers wertete das Gericht Namensabkürzungen des Klägers in den Kommentarzeilen des Programmiercodes:
„Bei den Kommentarzeilen ist ferner – als sehr wichtiges Indiz für Übereinstimmungen – zu beachten, dass sich noch Spuren der Namensabkürzungen des Klägers in S&S befinden. In 302 Fällen taucht noch das Kürzel P.D. im Programmiercode auf. Der Sachverständige zieht bei Berücksichtigung der Namen der beteiligten Entwickler zu Recht den Schluss, dass mit P.D. der Kläger gemeint sei.“
Da der Softwareentwickler jedoch nicht nachweisen konnte, dass sämtliche Miturheber ihre Nutzungsrechte an der Software an den Kläger abgetreten hatten, wies das OLG Düsseldorf die Klage auf Auskunft hinsichtlich der Höhe der Einkünfte durch den Verkauf der Software sowie den entsprechenden Schadensersatzanspruch ab.
„Der Kläger hat gegen die Beklagten iSv §§ 2 Abs. 1, 69a Abs. 1 UrhG iVm §§ 242, 259 BGB keinen Anspruch auf Auskunftserteilung bzgl. der Höhe der Einkünfte durch S&S. Der Kläger ist als bloßer Miturheber von 3DTT (Alpha 6.2.) nach § 8 Abs. 1 UrhG nicht aktivlegitimiert, von den Beklagten Leistung alleine sich selbst zu verlangen. Miturheber sind iSv § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG als Gesamthandsgemeinschaft zu qualifizieren und können die Ansprüche, die die Verwertung des Werkes betreffen, gem. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG nur gemeinsam geltend machen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Miturheber zugunsten anderer auf die Verwertung ihrer Rechte nach § 8 Abs. 4 S. 1 UrhG verzichtet haben.“
„Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. §§ 2 I, 69a I, 97 I 1 UrhG dem Grunde nach ebenso wenig zusteht. Der Kläger ist zur Geltendmachung von Schadensersatz an sich selbst nicht aktivlegitimiert, weil ihm nicht die Nutzungsrechte aller Miturheber übertragen worden sind.“
Dem Unterlassungsanspruch gerichtet auf das Verbot, das Computerspiel zu vervielfältigen, zu vertreiben oder durch Dritte vervielfältigen und vertreiben zu lassen, gab das Gericht dagegen statt.
„Dem Kläger steht jedoch ein Unterlassungsanspruch iSv §§ 2 I, 69a I, 69c Nr. 1 und 3, 97 I 1 UrhG gegen die Herstellung von Vervielfältigungstücken des Programms „S&S” und dessen Vertrieb zu. Die Aktivlegitimation des Klägers als bloßer Miturheber bzgl. der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist zu bejahen, weil durch eine Unterlassung nicht der Schutzzweck von § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG untergraben wird.“
[Urteil des OLG Düsseldorf vom 25. November 2008, Az.: I-20 U 72/06]