Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Bereich der nicht-professionellen Fotografien ein Schadensersatz für die Verletzung von Fotorechten auch im gewerblichen Bereich mit insgesamt 200,00 EUR (100,00 EUR angemessene Lizenzgebühr + 100,00 EUR für Verletzung des Urheberkennzeichnungrechtes) und ein Streitwert für die Abmahnung in Höhe von 6.000,00 EUR in der Regel angemessen ist. Die MFM-Tarifsätze seien dagegen im nicht-professionellen Bereich nicht anzuwenden.
Zunächst stellt der BGH fest, dass die MFM-Tarifsätze nicht anwendbar sind und das Amtsgericht die angemessene Lizenzgebühr mit 100,00 EUR rechtsfehlerfrei bemessen hat:
„Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 – Einzelbild, st. Rspr.).
Das Berufungsgericht war danach nicht gehalten, die MFM-Empfehlungen bei seiner Schadensschätzung heranzuziehen. Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 36 – Restwertbörse I).
Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind (vgl. auch OLG Braunschweig, GRUR 2012, 920 [juris Rn. 45]; OLG München, GRUR-Prax 2014, 87 = ZUM-RD 2014, 165 [juris Rn. 6]; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143).
Das Berufungsgericht hat den Schadensersatz unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls rechtsfehlerfrei mit 100 € bemessen.“
Sodann stellt der BGH fest, dass weitere 100,00 EUR für die Verletzung des urheberrechtlichen Namensnennungsrechts (Urheberkennzeichnung) zu zahlen sind:
„Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Höhe von 100 € verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40= WRP 2015, 972 – Motorradteile, mwN). Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht auch diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.“
Schließlich wurde auch der Streitwert in Höhe von 6.000,00 EUR für die Abmahnung dieses Rechtsverstoßes bestätigt:
„Der Kläger kann nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG ferner den Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung wegen der Veröffentlichung des Lichtbilds auf der eigenen Internetseite des Beklagten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung durch das Berufungsgericht mit 6.000 € nicht rechtsfehlerhaft.“
Urteil des BGH vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 – Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Webseite des Bundesgerichtshofes.