Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 31.08.2016 einem Wettbewerber unserer Mandantin verboten, 3 Produktfotos unserer Mandantin für gewerbliche Zwecke zu vervielfältigen und für die Bebilderung eigener Angebote bei ebay zu nutzen.
Ein Wettbewerber unserer Mandantin hatte – ohne Erlaubnis unserer Mandantin – 3 Produktfotos aus den Angeboten unserer Mandantin bei ebay kopiert und für eigene Angebote genutzt. Nachdem unserer Mandantin der Fotodiebstahl aufgefallen war, wurde die Gegenseite durch unsere Kanzlei außergerichtlich abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Nachdem die Gegenseite auf die außergerichtliche Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir einen Eilantrag auf Unterlassung beim Landgericht Köln gestellt.
Das Landgericht Köln hat der Wettbewerberin unserer Mandantin daraufhin per einstweiliger Verfügung verboten, die Produktfotos unserer Mandantin zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurden der Gegenseite auferlegt.
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat die Gegenseite eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren konnte außergerichtlich ein angemessener Schadensersatz für unsere Mandantin erzielt werden.
Den Beschluss des Landgerichts Köln vom 31.08.2016 können Sie nachfolgend in anonymisierter Form einsehen: LG-Köln-Beschluss-vom-31-08-2016