Unsere Mandantin hatte ein aufwändiges Werbevideo produziert und dieses auf DVD vertrieben. Der Gegner hatte diese Video unserer Mandantin dann ohne entsprechende Lizenz geschnitten und in Teilen sowie in voller Länge im Internet auf seinem gewerblichen YouTube-Kanal veröffentlicht und in seine gewerbliche Webseite eingebunden (sog. „Embedded content“). Indem der Gegner das Video unserer Mandantin von der DVD zu gewerblichen Zwecken kopiert und im Internet veröffentlicht hat, hatte der Gegner gegen das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Mandantin verstoßen.
Nachdem der Gegner auf eine außergerichtliche Abmahnung hin nicht reagiert hat, haben wir eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln beantragt. Mittels einer einstweiligen Verfügung kann eine Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im Eilverfahren unter Androhung empfindlicher Ordnungsmittel verboten werden.
Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und der Gegenseite unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR bzw. Ordnungshaft verboten, das Video unserer Mandantin zu gewerblichen Zwecken zu kopieren und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Nachdem die einstweilige Verfügung zugestellt wurde, hat der Gegner nach einem Abschlussschreiben unserer Kanzlei eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Sämtliche Kosten des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens hat der Gegner zu tragen.
Im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren konnte außergerichtlich ein angemessener Schadensersatz für unsere Mandantin erzielt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist damit nicht mehr notwendig.
Die einstweilige Verfügung des Landgericht Köln vom 07.03.2017 können Sie (in anonymisierter Form) hier einsehen.