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Berichterstattung über Zuschauer einer Demonstration kann Recht am eigenen Bild verletzen

4. März 2021|inBild- und Fotorecht|RA Jens Reininghaus

Das Amtsgericht Bamberg hat mit Urteil vom 22.01.2021 auf die Klage unserer Kanzlei hin, ein Presseunternehmen zur Erstattung von außergerichtlichen Kosten unserer Mandantin wegen der Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild verurteilt.

WAS WAR GESCHEHEN – VERLETZUNG DES RECHTS AM EIGENEN BILD DURCH RECHTSWIDRIGE BERICHTERSTATTUNG

Ein Presseunternehmen hatte auf der Titelseite einer Tageszeitung über eine Demonstration gegen Corona-Maßnahmen berichtet und dort lediglich die Zuschauer der Demonstration identifizierend abgebildet. Unsere Mandantin hatte nicht an der Demonstration teilgenommen, sondern befand sich lediglich zufällig vor Ort und hatte die Demonstration dann als Zuschauerin verfolgt. Unsere Mandantin wurde ebenfalls abgelichtet und das Foto der Zuschauer wurde dann ohne Einwilligung unserer Mandantin (und der anderen Zuschauer) in dem Bericht der Tageszeitung veröffentlicht. Aufgrund der konkreten Gestaltung der Berichterstattung wurde für den Leser nicht mit der notwendigen Klarheit deutlich, dass unsere Mandantin nicht zu den Demonstranten, sondern zu den Zuschauern gehörte.

Nachdem unsere Mandantin aufgrund der missverständlichen Berichterstattung eine Stigmatisierung als Demonstrantin gegen Corona-Maßnahmen befürchtete, beauftragte Sie unsere Kanzlei mit der Abmahnung des Presseunternehmens wegen der Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild. Mit anwaltlichem Schreiben wurde die Gegenseite dann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR aufgefordert. Die Gegenseite hat daraufhin ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Erstattung der Kosten der Abmahnung jedoch verweigert.

Daraufhin haben wir für unsere Mandantin eine Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten vor dem zuständigen Amtsgericht Bamberg erhoben.

AMTSGERICHT BAMBERG VERURTEILT GEGENSEITE ZUR ERSTATTUNG DER KOSTEN IN VOLLER HÖHE

Das Amtsgericht Bamberg hat die Gegenseite mit Urteil vom 22.01.2021 antragsgemäß zur Erstattung der Kosten in voller Höhe verurteilt und der Gegenseite die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Rahmen des Klageverfahrens stellte das Gericht zunächst fest, dass die identifizierende Berichterstattung der Gegenseite ohne Einwilligung unserer Mandantin rechtswidrig war. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten befand das Gericht als angemessen, so dass der Klage in vollem Umfang stattgegeben wurde und die Kosten des Verfahrens der Gegenseite auferlegt wurden.

Das mittlerweile rechtskräftige Urteil des AG Bamberg können Sie hier (in anonymisierter Form) einsehen.

Fazit: Identifizierende Berichterstattungen in der Presse und im Internet können schnell Rufschädigungen und andere gravierende Folgen für den Betroffenen haben. Betroffene müssen sich eine identifizierende Berichterstattung nur in Ausnahmefällen gefallen lassen. In vielen Fällen stehen Betroffenen von identifizierenden Berichterstattungen effektive Maßnahmen bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild und/oder bei Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte zur Verfügung.

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gerne!

Anwalt für Fotorecht
RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-fotorechte.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
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