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Landgericht Köln zur Verwendung von Prominentenfotos für eigene Werbezwecke eines Presseunternehmens…

29. Januar 2010/in Bild- und Fotorecht/von RA Jens Reininghaus

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um Unterlassung einer Zeitschriftenwerbung mit dem Foto des Verfügungsklägers. Der Verfügungskläger ist ein bekannter Schlagersänger, die Verfügungsbeklagte verlegt unter anderem auch die Wochenzeitschrift „A“. In einigen Ausgaben der „A“ verfasste die Verfügungsbeklagte Artikel über den Verfügungskläger und verwendete ein Foto des Verfügungsklägers als Titelbild.

Für die Zeitung „A“ warb die Verfügungsbeklagte sodann in einer Werbekampagne. Im Rahmen dieser Werbekampagne war auch ein Titelbild des Verfügungsklägers einer früheren Ausgabe zu sehen, welche zum Zeitpunkt der Werbung bereits seit über einem Jahr erschienen war. Die seinerzeitigen Schlagzeilen des Titelbildes sowie die sonstigen Fotos des Titelbildes waren teilweise verdeckt bzw. aufgrund der abgebildeten Größe nicht erkennbar. Der Leser nahm daher ausschließlich den Verfügungskläger und den Titel der Zeitschrift „A“ wahr.  Des Weiteren war die Werbung mit einem grell hervorgehobenen Werbeslogan „Meine Stars! Meine Rätsel! Meine Zeitschrift!“ untertitelt. Eine Einwilligung zur Verwendung seines Fotos für diese Werbekampagne hatte der Verfügungskläger zuvor der Verfügungsbeklagten nicht erteilt.

Nachdem der Verfügungskläger dann von der Werbekampagne erfahren hatte, lies er die Verfügungsbeklagte abmahnen und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Diese Forderung wies die Verfügungsbeklagte  zurück.

Auf Antrag des Verfügungsklägers wurde sodann vom Landgericht Köln eine entsprechende einstweilige Unterlassungsverfügung erlassen. Dem Verfügungsbeklagten wurde bei Meidung von Zwangsmitteln verboten, mit dem streitgegenständlichen Bildnis des Verfügungsklägers zu werben oder werben zu lassen, wie geschehen.

Gegen diese einstweilige Verfügung legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein und beantragte die Einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag des Verfügungsklägers abzuweisen.

Die Entscheidung des Gerichts…

Das Landgericht Köln wies den Widerspruch der Verfügungsbeklagten jedoch zurück.

Dem Verfügungskläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte für ihre Werbekampagne rechtswidrig war.

Zunächst erläuterte das Gericht, dass auch Fotos von Prominenten grundsätzlich nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, sofern die Veröffentlichung zu Werbezwecken erfolgt:

„Das Recht am eigenen Bild ist gemäß § 22 KUG als besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog geschützt (Palandt/Bassenge, 67. Auflage 2008, § 1004 RN 4). Nach § 22 Abs. 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung abgebildet werden.“

Ausgenommen von dem Bedürfnis einer Einwilligung sind allerdings Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Bildnis des Verfügungsklägers, welcher unstreitig eine prominente Person ist, um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Denn auf § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG kann sich nach der Rechtsprechung derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresses der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will ( BGH, 14.05.2002 – VI ZR 220/01, NJW 2002, 2317 = GRUR 2002, 690 – Marlene Dietrich).“

 

Für Presseunternehmen besteht allerdings im Rahmen der Eigenwerbung eine Ausnahme, sofern die Werbung  für eigene Presseerzeugnisse auch eine Berichterstattung – und damit einen schützenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung – ankündigt:

„Grundsätzlich ist ein Presseunternehmen dazu berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung für seine Medien, den Inhalt der Zeitschrift oder auf ihrem Titel verwendete Bildnisse auch außerhalb der Zeitschrift in anderen Medien zur Werbung für die Zeitschrift zu verwenden, indem bebilderte Ausschnitte des Inhalts oder das Titelblatt in der Werbung gezeigt werden (BGH, 14.05.2002, a.a.O.; OLG München NJW-RR 2000, 29; LG Köln AfP 1982, 49; Wenzel/Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , RN 8.89, 8.95 f).“

 

und weiter…

„Werbung darf nicht allein der Befriedigung von Geschäftsinteressen dienen, vielmehr muss sie als Kommunikationsmittel dienen, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so ankündigt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlangt und dadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen kann (BGH 14.05.2002, a.a.O.; OLG München AfP 2007, 237 = ZUM-RD 2007, 360).“

 

Diese Voraussetzungen verneinte das Gericht im vorliegenden Fall, da es sich vorliegend nicht um eine Werbung für ein Presseerzeugnis gehandelt habe und in der streitgegenständlichen Werbung auch sonst kein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennbar gewesen  sei:

„Der Informationswert der Abbildung des Verfügungsklägers und der nur auszugsweisen Erkennbarkeit der seinerzeitigen Bildunterschrift ist im vorliegenden Fall derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist. Das Bildnis wurde nach Auffassung der Kammer nur verwendet, um den Werbewert des Verfügungsklägers auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten.“

[Urteil des LG Köln vom 13.01.2010; Az.: 28 O 756/09]

Fazit:

Bei der Veröffentlichung von Personenfotos – sei es in einer Zeitung, auf einer Website oder beispielsweise einer Ebayauktion– ist äußerste Vorsicht geboten. Im Regelfall dürfen Fotos nicht ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden, da anderenfalls das „Recht am eigenen Bild“ des Betroffenen verletzt wird. Bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche durch die betroffenen Personen.

Auch wenn Fotos von Prominenten im Regelfall als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG gelten, dürfen diese lediglich in Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung ohne Einwilligung verwendet werden. Die Verwendung von Prominentenfotos für eigene Werbezwecke ist daher im Regelfall ebenfalls unzulässig.

Für Presseunternehmen gibt es allerdings die Möglichkeit Fotos auf Titelblättern für eigene Werbezwecke einzusetzen, ohne eine gesonderte Einwilligung des Abgebildeten für diese Werbung einholen zu müssen. Wie der vorliegende Fall zeigt, gibt es jedoch auch hier Grenzen. Um im Nachhinein juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten daher auch Presseunternehmen einzelne Werbemaßnahmen auf Ihre Zulässigkeit prüfen lassen und gegebenenfalls ihre Werbekampagne an die Vorgaben der Rechtsprechung anpassen.


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