Das Landgericht Köln hat mit einer von unserer Kanzlei beantragten Unterlassungsverfügung vom 11.10.2017 einer Wettbewerberin unserer Mandantin verboten, eine urheberrechtlich geschützte Karte eines kommerziellen Kartenspiels zu gewerblichen Zwecken in einem eigenen YouTube-Video öffentlich zugänglich zu machen.
Unsere Mandantin ist Herstellerin eines kommerziellen Kartenspiels, welches Sie im Internet über die Plattform Amazon verkauft. Die einzelnen Bilder für die Karten ihres Kartenspiels hatte unsere Mandantin unter einer freien Creative-Commons-Null-Lizenz erworben und dann mit verschiedenen Designelementen, wie Rahmen und Zahlen, versehen. Diese so erschaffenen Lichtbilder sind jedenfalls als Bearbeitung gemäß § 3 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG im Wege der so genannten „kleine Münze“ geschützt.
Die Gegnerin dieses Verfahrens hatte ein Kartenspiel unserer Mandantin über Amazon erworben und eine der Karten dann ohne Erlaubnis unserer Mandantin in einem kommerziellen Video genutzt, welches sie zu Werbezwecken auf YouTube veröffentlicht hatte.
Nachdem die Gegnerin eine außergerichtliche Abmahnung zurückgewiesen hat, haben wir eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln für unsere Mandantin beantragt. Mittels einer einstweiligen Verfügung kann eine Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im Eilverfahren unter Androhung empfindlicher Ordnungsmittel verboten werden.
Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und der Gegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR bzw. Ordnungshaft verboten, das Bild unserer Mandantin zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Nachdem die einstweilige Verfügung zugestellt wurde, hatte die Gegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und die Ansicht vertreten, unsere Mandantin habe durch den Verkauf des Bildes bei Amazon auch in eine öffentliche Zugänglichmachung des Bildes in einem YouTube-Video im Internet eingewilligt. Dieser Ansicht hat das Landgericht Köln im Widerspruchsverfahren in einem Hinweisbeschluss eine Absage erteilt:
„Es kommt mithin nicht darauf an, dass die Karte möglicherweise dem Original nachempfunden ist und das von der Antragstellerin für ihre Bearbeitung verwendete Ausgangsfoto unter der Creative Commons-Null-Lizenz steht und daher frei verwendet werden darf. Maßgeblich ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin bearbeitete Karte durch das Einstellen des Videos auf der Internetplattform YouTube für jedermann und damit öffentlich zugänglich gemacht hat. Das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gemäß § 19 a UrhG ist jedoch allein dem Urheber zugewiesen, § 15 Abs. 2 UrhG. Daher hätte die Antragsgegnerin die Zustimmung der Antragstellerin einholen müssen. Dies hat sie indes auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht getan und auch auf der Internetseite der Antragstellerin keine entsprechende Erlaubnis entdeckt. Unerheblich ist auch, dass die Antragsgegnerin das Kartendeck mit der streitgegenständlichen Karte wirksam enıvorben haben mag. Mit dem Erwerb des Eigentums an der Karte mag die Antragsgegnerin ferner die Berechtigung erworben haben, das Kartendeck selbst zu benutzen und gegebenenfalls weiterzuveräußern. Nicht damit verbunden ist jedoch das Recht, die Karte öffentlich zugänglich zu machen. Insofern kann sich die Antragsgegnerin auch nicht darauf berufen, dass angeblich eine Einschränkung der Nutzung in den für den Erwerb geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthalten war. Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Antragsgegnerin als Verwerterin (BGHZ 131, 8, 14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 ~ Rundfunkwerbung). Wer sich auf die Nutzungsberechtigung beruft, muss konkret darlegen und beweisen, dass er die hierfür einschlägigen Rechte in dem von ihm behaupteten Umfang erworben hat (BGH , Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 215/93, GRUR 1996, 121, 123 – Pauschale Rechtseinräumung, BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – l ZR 18/09 – Der Frosch mit der Maske, Rn. 29 nach juris). Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung zum Nutzungsumfang, kann sich dies aus dem Vertragszweck ergeben, für den der Nutzer darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 31 Rn. 150). Der Zweck des Kaufvertrages betreffend das Kartendeck besteht jedoch in der Nutzung des Kartendecks durch die Antragsgegnerin, hingegen nicht darin, es in andere Medien wie hier im vorliegenden Fall in das Internet zu übertragen und so der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
Aufgrund des vorstehenden Hinweises durch das Landgericht hat die Gegnerin dann eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gegnerin auferlegt.
Im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren konnte außergerichtlich ein angemessener Schadensersatz für unsere Mandantin erzielt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist damit nicht mehr notwendig.
Die einstweilige Verfügung des Landgericht Köln vom 11.10.2017 können Sie (in anonymisierter Form) hier einsehen.
Fazit: Auch Bilder und Grafiken, welche unter einer freien Lizenz erworben und im Anschluss bearbeitet werden, sind für den Urheber des bearbeiteten Bildes nach § 3 UrhG geschützt. Durch einen Verkauf des Bildes willigt der Verkäufer nicht darin ein, das Bild in einem eigenen kommerziellen YouTube-Video im Internet zu veröffentlichen. Ist eine solche Nutzung eines erworbenen Bildes beabsichtigt, sollte der Verwerter eine ausdrücklich Erlaubnis des Urhebers des bearbeiteten Werkes einholen.