Google-Thumbnails können Urheberrechte verletzen.
Gleichwohl wurde der Klägerin ein Unterlassungsanspruch im vorliegend zu entscheidenden Falle verneint, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich war…
Gleichwohl wurde der Klägerin ein Unterlassungsanspruch im vorliegend zu entscheidenden Falle verneint, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich war…
Eine fehlende Urheberbezeichnung stellt eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch des Urhebers auslöst…
Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion verstehe, überwiege das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen werde…
Hiernach begeht derjenige keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, der einen Hyperlink (auch in Form von Deep-Links) auf eine von dem Urheber/Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit urheberrechtlich geschützten Werken setzt…