Google-Thumbnails können Urheberrechte verletzen.

Gleichwohl wurde der Klägerin ein Unterlassungsanspruch im vorliegend zu entscheidenden Falle verneint, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich war…

Aufgrund einer unterbliebenen Urheberbenennung ist ein Aufschlag auf das vereinbarte Honorar in Höhe von 1oo% gerechtfertigt…

Eine fehlende Urheberbezeichnung stellt eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch des Urhebers auslöst…

Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem kritischen Bericht verlinkt, kann sich dies als eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Abgebildeten darstellen.

Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion verstehe, überwiege das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen werde…

Eine Bildersuchmaschine mit eindeutigem Hinweis auf den Originalzusammenhang des Bildes, reinen Verlinkungen auf die Originalhomepage und bei der Kopien der Bilder auf den Servern des Betreibers nicht vorgehalten werden, ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden.

Hiernach begeht derjenige keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, der einen Hyperlink (auch in Form von Deep-Links) auf eine von dem Urheber/Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit urheberrechtlich geschützten Werken setzt…