Diese Ansicht hat das OLG Thüringen in einem Urteil vom 27.02.2008 (Az. 2 U 319/07) vertreten. Google greife durch das Anzeigen, also das Verwerten der Thumbnails im Rahmen der Trefferliste ihrer Suchmaschine in das dem Urheber vorbehaltene Recht nach § 23 UrhG ein.
„Die von der Beklagten erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails sind sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG (so auch Schrader/Rautenstrauch UFITA 2007, 761, 764). Dabei spielt die umstrittene Frage, wie Bearbeitungen und sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG voneinander abzugrenzen sind, keine entscheidende Rolle. Denn thumbnails weisen als bloße Verkleinerung bzw. Komprimierung keine eigene schöpferische Gestaltungshöhe auf (so zur Abgrenzung: Fromm/Nordemann/Vinck § 23 UrhG Rn. 1, HK/Dreyer § 23 UrhG Rn. 5), sondern sind allein technisch bedingte und technisch herbeigeführte Veränderungen eines Werkes. Der bloßen Verkleinerung bzw. Komprimierung kommt auch keine eigenständige, dem Werk dienende Funktion zu (so abgrenzend Dreier/Schulze § 23 UrhG Rn. 5; Schricker/Loewenheim § 23 UrhG Das Einstellen von Bildern ins Internet allein kann einen Erklärungsinhalt in Bezug auf eine Einwilligung in Nutzungen in Form von Umgestaltungen nicht haben. Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinaus gehender Wille, irgendwelche Nutzungsverträge abschließen oder auch nur Einwilligungen zu erteilen, geht damit vernünftigerweise nicht einher, weil dies originären Urheberinteressen widersprechen würde. Der Urheber, der einen Werkgenuss ermöglichen will, willigt grundsätzlich nicht darin ein, dass Nutzungshandlungen vorgenommen werden, die über den ungehinderten Werkgenuss hinaus gehen. Aufgrund der nicht absehbaren Entwicklungen in Hinblick auf die technischen Möglichkeiten des Internet und darin vorkommender Verwertungsformen liegt ein solch allgemeiner Wille desjenigen, der Bilder ins Internet einstellt, fern.Rn. 4). Die Verkleinerung und Komprimierung dient allein den Zwecken der Beklagten bei der technischen Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin. Ein Vergleich von Originalbild und thumbnail ergibt, dass bei letzterem die prägenden, schöpferischen Gestaltungselemente des Originals übernommen werden, so dass eine für den Fall der Veröffentlichung und Verwertung einwilligungsbedürftige unfreie Benutzung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt. Die bloße Änderung der Pixelanzahl ändert daran nichts, weil auch das verkleinert dargestellte Bild in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen genauso gut erkennbar ist wie das Original.“
Durch diese Umgestaltung greife Google auch in ein Verwertungsrecht der Klägerin ein:
„Die Beklagte stellt zwar grundsätzlich (nur) einen Internetsuchdienst zur Verfügung. Die Beklagte nimmt aber eine eigene Verwertungshandlung vor, nämlich das Umgestalten der Originalbilder und das Anzeigen von Verkleinerungen bzw. Komprimierungen des aufgefundenen Bildes. Dadurch greift die Beklagte selbstverantwortlich in das Urheberrecht der Klägerin ein, indem sie das Werk umgestaltet und zugleich verwertet. Sie nutzt das Bild dabei selbst für ihre Zwecke, nämlich der einfachen und von ihr für sinnvoll gehaltenen Darstellung des „Treffers“ im Rahmen der Suchmaschinenergebnisliste. Mit der Gestaltung des „Linkankers“ (eines ansonsten an sich zulässigen Links) stellt sie nicht nur einen technischen Vorgang zur Verfügung, der Anderen die Werknutzung möglich macht. Die Beklagte überlässt die Frage der Nutzung eines in der Trefferliste ihrer Suchmaschine angezeigten Bildes als Linkanker insoweit nicht dem Suchenden, sondern hat das Originalwerk infolge der „Aufbereitung“ für die Trefferliste bereits selbst genutzt, und zwar aufgrund einer eigenen, bewussten und letztlich nur maschinell ausgeführten Entscheidung, aufgefundene Bilder in thumbnails umzugestalten. Die bei der Indexierung der Bilder durch die „robots“ der Suchmaschine vorgenommenen maschinellen Zwischenspeicherungen sind (siehe oben unter 3. a) nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.“
Zudem sei auch die Verwertung von Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG durch Google rechtswidrig, da keine gesetzliche Schrankenregelung existiere, die eine Einwilligung des Urhebers in die Verwertung der Thumbnails durch die Beklagte entbehrlich machen könne.
Eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin scheide ebenfalls aus, da es technisch möglich wäre, eine Website mit der Programmzeile „Googlebot-Image Allow“ zu versehen, um die Einwilligung ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen. Diese Programmzeile habe die Klägerin aber gerade nicht verwendet.
Auch eine konkludente Einwilligung sei von der Klägerin – durch das Einstellen ihrer Bilder ins Internet zur freien Betrachtung und ohne technische Schutzmaßnahmen – nicht erteilt worden. Unter anderem weist das Gericht in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
„Zwar mag dies (eine konkludente Einwilligung) im Einzelfall denkbar sein, wenn Internetseiten dergestalt werbeunterstützt sind, dass ein wesentliches Interesse besteht, auf diesen Seiten „traffic zu generieren“. Eine für jeden Internetnutzer gültige konkludente Erklärung lässt sich aus solchen Einzelfällen aber nicht herleiten, insbesondere im Falle der Klägerin nicht, die allein aus dem Umstand, wie oft ihre Internetseite aufgefunden wird, unstreitig keinerlei Einnahmen erzielt.“
Im Ergebnis wies das Gericht jedoch den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch – aufgrund der im vorliegenden Fall erfolgten „Suchmaschinenoptimierung“ der Webseite durch die Klägerin – wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ab:
„Gleichwohl steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch im vorliegend zu entscheidenden Falle im Ergebnis nicht zu, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin eine „Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die „crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden. Dass die Klägerin eine solche „Suchmaschinenoptimierung“ durch die Aufnahme zahlreicher META-Elemente, die sie ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Beklagten bereits erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden. Sie hat beschrieben, welche Wortlisten die Klägerin im Quellcode in der Befehlszeile zu „Meta Name = keywords Content“ eingefügt hat, damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird. Die Klägerin hat diesem detaillierten Vortrag der Beklagten zu den von ihr vorgenommenen Maßnahmen in Bezug auf die Programmierung ihrer Internetseite nicht widersprochen. Auch die Bildersuche der Beklagten arbeitet, das ist unstreitig, textgestützt, was bedeutet, dass die Aufnahme von „anlockenden“ META-Elementen auch die Bildersuche beeinflusst.“
Das LG Erfurt hatte dagegen in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 15.03.2007; Az. 3 O 1108/05) keine Urheberrechtsverletzung angenommen.