Das LG Hamburg hat einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit welcher der Antragsteller ein Verbot der Nutzung einzelner Abbildungen durch die Suchmaschine begehrte. Da es sich in diesem Fall um eine sog. Regelungsverfügung im Sinne des § 940 ZPO handele, sei eine Interessenabwägung durchzuführen.
Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass eine sofort vollstreckbare Unterlassungsanordnungen im einstweiligen Verfügungsverfahren das gesamte Modell einer Bildersuchmaschine in Frage stellen würde. Da es bisher auch noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob in diesen Fällen überhaupt ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Bildersuchmaschine geltend gemacht werden könne, hielt es die Kammer daher für zumutbar, dass der Antragsteller seine Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren verfolge. In diesem Verfahren könne der Suchmaschinenbetreiber Vollstreckungsschutz beantragen und die Sache einer höchstrichterlichen Entscheidung zuführen. Somit fiel die Interessenabwägung des Gerichts zu Gunsten des Suchmaschinenbetreibers aus. Das Gericht verwies den Antragsteller auf ein Hauptsacheverfahren.
„Die Kammer hat dem Antragsteller in der Sache 308 O 42/06 einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Suchmaschine Google wegen der Nutzung von Psykoman-Motiven in der Bildersuche zugestanden (LG Hamburg. MMR 2009, 55 – Google-Bildersuche) und in Parallelentscheidungen (unter anderen gegen die F AG – 308 O 113/06) solche Ansprüche auch gegen Betreiber von Internetauftritten als gegeben angesehen, die sich der Bildersuche von Google bedienen. Die von der Kammer dabei entschiedenen Rechtsfragen sind umstritten, höchstrichterliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. Im Rahmen dieser Rechtsstreite ist weiter deutlich geworden, dass die Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt sind und sofort vollstreckbare Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen. Davon ausgehend würde eine Unterlassungsanordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin erheblich belasten.
Auf der anderen Seite ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass er es grundsätzlich nicht hinnehmen muss, dass seine Motive – nach seiner Auffassung und der der Kammer – widerrechtlich genutzt werden und die Suchmaschinenbetreiber es sich zurechnen lassen müssen, mit dem Geschäftsmodell der Bildersuche in das Internet gegangen zu sein, ohne hinreichend abzuklären, ob und inwieweit damit in den verschiedenen Staaten Rechte Dritter verletzt werden können.
Insgesamt erachtet die Kammer gleichwohl die Suchmaschinenbetreiber durch eine Entscheidung im Eilverfahren als unverhältnismäßig belastet und hält es für zumutbar, dass der Antragsteller seine Ansprüche in einem Erkenntnisverfahren verfolgt, in dem der Suchmaschinenbetreiber Vollstreckungsschutz beantragen und die Sache einer höchstrichterlichen Entscheidung zuführen kann.“
[Beschluss des LG Hamburg vom 16.10.2009, Az.: 308 O 557/09 ]