Das LG Hamburg hat mit 2 Urteilen vom 26.09.2008 (Az.: 308 O 248/07 sowie 308 O 248/07 – nicht rechtskräftig) nochmals entschieden, dass das Bereithalten von Bildern als Thumbnails (Vorschaubilder) zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die Öffentlichkeit eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt und das Recht des Urhebers aus § 19a UrhG – die Fotografie öffentlich zugänglich zu machen – verletzt. Damit hält das Gericht an seiner Ansicht aus dem Urteil vom 5.9.2004 fest (vgl. GRUR-RR 2004, 313, 316).
Insbesondere lies das Gericht die Argumente von Google nicht gelten, dass der Webseitenbetreiber durch geeignete Programmierung seiner Webseite das Auffinden der jeweiligen Inhalte durch Googles Robots verhindern kann.
„Das Vertrauen auf ein schadenminderndes (und insoweit möglicherweise pflichtgemäßes) Verhalten des deliktisch handelnden Dritten ist prinzipiell nicht schutzwürdig und entlastet nicht von der eigenen Pflicht, Urheberrechte Dritter als absolute, d.h. gegenüber jedermann wirkende Rechte nicht zu beeinträchtigen.“
Nichts anderes folge zudem aus der Entscheidung des BGH in Sachen Paperboy (BGH Urteil vom 17.06.2003; Az.: I ZR 259/00). Hier hatte der BGH entschieden, dass in dem Setzen von (Text-)links grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzungen zu sehen sind:
„In dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der in Anspruch genommene Dienst unter Verwendung von urheberrechtlich nicht (mehr) geschützten Werkteilen lediglich einen Hyperlink (Deep-Link) auf die von Dritten bereitgehaltenen Werke gesetzt. In diesem Fall fungierte der Link tatsächlich als ein bloßer Verweis. Das Setzen eines Hyperlinks ohne eigene Werknutzung des Verweisenden ist jedoch zu unterscheiden von der hier streitgegenständlichen Verlinkung durch die Beklagte, bei der das Werk selbst, wenn auch verkleinert als grafischer Link, dargestellt wird.“
Zudem sei die Rechtsverletzung auch widerrechtlich, da der Rechteinhaber seine Zustimmung zur Nutzung des streitgegenständlichen Werkes nicht erteilt habe. Auch eine urheberrechtliche Schrankenbestimmung gemäß der §§ 44a UrhG greife vorliegend nicht ein.
„Die Kammer verkennt nicht, dass Suchmaschinen, wie sie die Beklagte erfolgreich betreibt, von essentieller Bedeutung für die Strukturierung der dezentralen Architektur des World Wide Web, für das Lokalisieren von weit verstreuten Inhalten und Wissen und damit letztlich für die Funktionsfähigkeit einer vernetzten Gesellschaft sind. Insofern verweist die Beklagte mit Recht auf die im Schrifttum und in verschiedenen Materialen der Europäischen Gesetzgebung wie auch in der Bundesgesetzgebung zum Ausdruck gekommene Wertschätzung von Suchmaschinendienste, wie sie von der Beklagten angeboten werden. Auch nimmt die Kammer zur Kenntnis, dass nach dem Vortrag der Beklagten eine Differenzierung zwischen rechtmäßigen und rechtsverletzenden Grafiken weder technisch noch organisatorisch möglich erscheint. Ein urheberrechtlicher Verbotsanspruch hätte danach nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Existenz der Bildersuche insgesamt.
Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht in die Lage versetzt, auf Grundlage einer extensiven Auslegung von Schrankenbestimmungen, die vom Gesetzgeber für gänzliche andere Nutzungssachverhalte konzipiert wurden, die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber zugunsten der Beklagten einzuschränken und damit gleichsam rechtsschöpfend eine neue branchenspezifische Schrankenbestimmung in das Gesetz einzuarbeiten.“
Den „schwarzen Peter“ für diese – im Sinne der User des Internets – zweifellos ungünstigen Entscheidungen gaben die Richter dann schließlich noch an den Gesetzgeber weiter:
„Es ist damit Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, dieses grundrechtsrelevante Spannungsverhältnis zwischen dem ohne Frage hoch anzusiedelnden Interesse der Allgemeinheit an effizientem Zugang zu grafischen Informationen im Netz sowie den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten einerseits und den oben skizzierten, ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Urheber andererseits aufzulösen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Gesetzgeber der grundsätzlichen Problematik der (urheberrechtlichen) Haftung von Suchmaschinenbetreibern bewusst ist (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 37), jedoch bislang keine gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen hat.“
Google selber kommentierte die Urteile mit den Worten, dies sei „ein großer Schritt zurück ins digitale Steinzeitalter“ und kündigte an, in Berufung zu gehen.