wie das Landgericht Köln in einem Urteil vom 29.11.2007 (Az. 28 O 102/07) entschieden hat.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass die fehlende Urheberbezeichnung eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, die dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch des Urhebers auslöst.
„Dies stellt eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers dar, welche einen Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu begründen vermag (so auch Spieker, GRUR 2006, 118 ff.; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 73 ff.). Gem. § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung einer Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gem. § 13 S. 2 UrhG bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH, GRUR 1972, 713 – Im Rhythmus der Jahrhunderte; GRUR 1995, 671 – Namensnennungsrecht des Architekten; OLG München, NJW-RR 2000, 1574 ff. – Literaturhandbuch; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393 ff. – Informationsbroschüre). Der Umstand, dass in § 6 der zwischen den Parteien geschlossen Verträge bestimmt wurde, dass „der Autor … an geeigneter Stelle genannt“ wird, verstärkt die Bedeutung dieses Rechts noch im konkreten Fall“
Auch den geltend gemachten Umfang von 100% auf das vereinbarte Honorar hielt das Gericht im vorliegenden Fall für angemessen.
„Aus § 97 Abs. 2 UrhG wird eine billige Entschädigung geschuldet, die fühlbar sein muss. Die Höhe der Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei es entscheidend auf die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs ankommt. Zu berücksichtigen sind des Weiteren Intensität und Dauer der Verletzung, Ausmaß der Verbreitung sowie vor allem auch der Gedanke der Prävention (vgl. Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 78 m.w.N.). Bei Verletzung des Urhebernennungsrechts eines Lichtbildners entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 194; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 76 m.w.N.). Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruchs sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten (OLG Düsseldorf, GRUR 2006, 393 ff. – Informationsbroschüre), nämlich bei einer Verwertung von Fotografien die Bildquelle anzugeben.
Die Kammer sieht keinen Anlass von diesen Grundsätzen für den vorliegenden Bereich abzuweichen. Das Urhebernennungsrecht steht grundsätzlich jedem Urheber zu, unabhängig von der Gattung seines Werks. Auch für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge in einem Literaturlexikon wird ein 100 %-iger Zuschlag als angemessen angesehen. Für einen auf dem Gebiet der Literatur tätigen Wissenschaftler sei beispielsweise von wesentlicher Bedeutung, dass er durch die Namensnennung auf seine wissenschaftlichen Leistungen hinweisen kann (OLG München, NJW-RR 2000, 1574 ff. – Literaturhandbuch). Auch für den Kläger kommt der Nennung seines Namens im Hinblick auf den hierdurch zu erzielenden Werbeeffekt hohe Bedeutung zu. Ein solcher Effekt erschöpft sich auch nicht allein in der Möglichkeit, den Namen des Autors durch die Platzierung auf dem Buchdeckel im Verkaufsladen selbst zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr ist bereits nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Autorennennung beim Leser nachwirken und insoweit auf zukünftige Kaufentscheidungen Einfluss haben kann.“
Zudem sprach das Gericht dem Kläger auch die Erstattung seiner Anwaltskosten für die Abmahnung zu.