Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 30.10.07 (Az.: 6 W 161/07) entschieden, dass bei der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien im Internet zu gewerblichen Zwecken (hier: Bewerbung von Waren), nur dann deutsche Gericht zuständig sind, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß im Inland auswirken soll.
Insofern gelte bei „gewerblichen“ Urheberrechtsverletzungen im Internet die Rechtsprechung des BGH bei Wettbewerbsverletzungen im Internet ensprechend, wonach der Erfolgsort und damit die Zuständigkeit deutscher Gerichte dann im Inland belegen ist, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß hier auswirken soll (BGH WRP 06, 736, 738 Rz 22 – „Arzneimittelwerbung im Internet“; GRUR 05, 431 f – „Hotel Maritime“).
Allein der Umstand, dass eine weltweite Belieferung von Kunden angeboten und die Bezahlung der Produkte außer in englischen Pfund auch in US-Dollar und Euro ermöglicht werde, reiche hierfür nicht aus. Die streitgegeständliche Internetseite sei mit der Top-Level Domain „uk“, die für United Kingdom (Großbritannien) steht, ausgestattet und werde daher von Deutschland aus nur ausnahmsweise angewählt. Zudem sei die Seite in englischer Sprache gehalten und stehe auch nicht wahlweise in deutscher Sprache zu Verfügung.