Das LG Erfurt hat mit Urteil vom 15.03.2007 (Az. 3 O 1108/05) die Grundsätze der Paperboy – Entscheidung des BGH angewendet:
„Handelt es sich bei den im Rahmen einer Bildersuche zusammengestellten Ergebnissen um reine Verlinkungen sind die Grundsätze der Paperboy-Entscheidung (BGH Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00) zur Anwendung zu bringen. Hiernach begeht derjenige keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, der einen Hyperlink (auch in Form von Deep-Links) auf eine von dem Urheber/Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit urheberrechtlich geschützten Werken setzt.“