So hat das OLG München mit Urteil vom 26.06.07 (Az.: 18 U 2067/07) entschieden, dass in diesem Fall ein wirksames Einverständnis des Abgebildeten mit der Veröffentlichung der Bilder nicht vorliege.
Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion verstehe, überwiege das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen werde.
Im vorliegenden Fall hat das OLG München dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB, 22, 23 KunstUrhG zugesprochen.