Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.02.2019 entschieden, dass die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG darstellt. Verkauft der Urheber sein Werk und der Eigentümer vernichtet es später, kann dies demnach grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen des Urhebers gegen den vormaligen Eigentümer führen.
Voraussetzung für eine Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten ist allerdings, dass die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Hierfür ist stets eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Ergibt diese Interessenabwägung, das die Interessen des Urhebers durch die Vernichtung des Werkes gefährdet sind, besteht nur dann ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2o19 im Volltext:
Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber
Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 15/18
Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunneninstallation im Eingangsbereich sowie einer Sterninstallation.
Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.
Das Landgericht hat die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat das angegriffene Urteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt – anders als das Kammergericht gemeint hat – eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Diese hat das Kammergericht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen. Sofern die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird das Kammergericht weiter zu prüfen haben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.
Vorinstanzen:
LG Berlin – Urteil vom 3. November 2015 – 16 O 689/13
KG Berlin – Urteil vom 9. August 2017 – 24 U 173/15
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 14 UrhG:
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.