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Auf den Antrag unserer Kanzlei hin verbietet das Landgericht Köln der Gegenseite die Nutzung eines Bildes unserer Mandantin…

29. September 2015|inBild- und Fotorecht, Kanzlei-News|RA Jens Reininghaus

In diesem Verfahren wurde das Bild unserer Mandantin auf einer Webseite der Gegenseite ohne entsprechende Lizenz unserer Mandantin verwendet. Nachdem die außergerichtliche Abmahnung erfolglos war und die Gegenseite keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln beantragt. Mittels eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch schnell und effektiv einstweilen durchgesetzt und gesichert werden.

Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und der Gegenseite unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft verboten, das Bild unserer Mandantin zu nutzen.

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat die Gegenseite eine Abschlusserklärung abgeben und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt, so dass ein Hauptsachverfahren entbehrlich war. Die Kosten des gesamten außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens hat die Gegenseite zu tragen.

Im Nachgang konnte außergerichtlich ein angemessener Schadensersatz für die unlizenzierte Nutzung des Bildes für unsere Mandantin erzielt werden.


Die einstweilige Verfügung können Sie in anonymisierter Form hier einsehen.

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