Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht in den AGBs von Fotolia für Lichtbilder/Videos keine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Berufsfotograf, der seine Werke über das Portal Fotolia vermarktet. Die Beklagte ist eine Kundin des Portals, die ein Lichtbild des Klägers auf ihrer Webseite ohne Urheberbenennung verwendet hat. Der Kläger verlangt Unterlassung und Schadensersatz von der Beklagten.
Begründung des Gerichts:
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe wirksam auf sein Urheberbenennungsrecht verzichtet, da dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fotolia ausdrücklich und klar erklärt werde. Der Verzicht sei auch nicht unangemessen, da er dem Geschäftsmodell von Microstock-Portalen entspreche, das dem Urheber eine große Reichweite und Verbreitung seiner Werke ermögliche und so die geringe Lizenzgebühr kompensiere.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, um die klärungsbedürftige Frage zu beantworten, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrecht verzichten kann.
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. im Volltext: Verzicht auf Urheberbenennung in AGBs | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen
Urteil des des OLG Frankfurt a.M. im Volltext: Bürgerservice Hessenrecht – 11 U 95/21 | OLG Frankfurt 11. Zivilsenat | Urteil | Wirksamkeit des Verzichts eines professionellen Fotografen auf sein Urheberbenennungsrecht in AGB …