Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetzugangsanbietern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten verlangen können, die ihre Urheberrechte verletzen.
Sachverhalt und Prozessverlauf:
Die Klägerinnen sind Wissenschaftsverlage, die von der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, die Sperrung von zwei Internetdiensten verlangen, die wissenschaftliche Werke ohne ihre Zustimmung bereitstellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH hat die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, dass die Klägerinnen nach § 7 Abs. 4 TMG vor der Inanspruchnahme der Beklagten zumutbare Anstrengungen zur Ermittlung und Verfolgung der vorrangig haftenden Betreiber und Host-Provider der Internetdienste unternehmen müssen. Dies sei ihnen im vorliegenden Fall möglich und zumutbar gewesen.
Welche Anstrengungen zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hat dem BGH die durch die Rechteinhaber ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht.
Pressemitteilung des BGH im Volltext: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2022&Seite=1&nr=131402&pos=39&anz=184
Urteil des BGH im Volltext: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2022&Seite=1&anz=184&pos=39&nr=131792&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf