Eine eigenständige Nutzungsart für mechanische Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich, ohne das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gibt es nicht…
Das LG München I hat kürzlich entschieden, dass eine Aufspaltung von Online-Nutzungsrechten in mechanische Vervielfältigungsrechte nach § 16 UrhG und in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG mit dinglicher Wirkung nicht möglich ist…






