Das LG München I hat kürzlich entschieden, dass eine Aufspaltung von Online-Nutzungsrechten in mechanische Vervielfältigungsrechte nach § 16 UrhG und in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG mit dinglicher Wirkung nicht möglich ist.
Sofern lediglich die „mechanischen Online-Rechte“ übertragen werden, können hieraus keine Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden. Das Gericht begründet seine Ansicht im Wesentlichen wie folgt:
„Nach § 31 I UrhG kann der Urheber hinsichtlich einzelner oder aller Nutzungsarten Lizenzen vergeben. Unter Nutzungsart ist dabei jede wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer wirtschaftlich-technischen selbständigen und abgrenzbaren Art und Weise der Auswertung des Werkes zu verstehen (Wandtke/ Bullinger, Wandtke/Grunert, 3. Aufl., Vor §§ 31 ff., Rn. 25). Welche Nutzungsarten im Sinne des § 31 UrhG lizenziert werden können, wird mithin durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt. Dies eröffnet vielfältige verwertbare Nutzungsarten innerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG. Die Nutzungsart erweist sich als Begriff zur Kennzeichnung der konkreten wirtschaftlichen und technischen Verwendungsform, die dem Verwertungsrecht unterliegen soll. Seine Bestimmung richtet sich danach, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um eine hinreichend klar abgrenzbar, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheinende Nutzungsart handelt (BGH, GRUR 1992, 310 ff. — Taschenbuch-Lizenz).
Dass die Online-Nutzung von Werken eine gesondert zu beurteilende Nutzungsart ist (vgl. Dreier/Schulze, Schulze, 3. Aufl., Vor. § 31 UrhG, Rn. 175), ist zwischen den Parteien nicht strittig.
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Vorliegend sollen die mechanischen Vervielfältigungsrechte (§ 16 UrhG) im Onlinebereich von dem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) getrennt werden.
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Die „mechanischen Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich“ lassen sich nicht in der von der Beklagten vorgenommenen Weise aufspalten und vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung trennen.
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Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen würde und das Onlineangebot eines Werkes regelmäßig zwei verschiedene Rechte verletzen würde, so würde dies zu der von der Klägerin aufgezeigten Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme führen. Es würde im Rahmen eines einheitlichen technischen Vorgangs eine für Nutzer unübersichtliche Situation eintreten, die allein in der Aufspaltung der Rechte begründet liegt und nicht etwa durch das Vorliegen wirtschaftlich trennbarer Auswertungsvorgänge geboten wäre. Dies führte zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.“
[Urteil des LG München I vom 25.06.2009 – 7 O 4139/08]