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Landgericht Köln untersagt auf den Antrag unserer Kanzlei der Gegenseite die Nutzung eines Fotos unserer Mandantin

30. Oktober 2014|inBild- und Fotorecht, Kanzlei-News|RA Jens Reininghaus

In diesem Fall wurde ein Bild unserer Mandantin auf einer Webseite ohne entsprechende Lizenz genutzt. Auf eine außergerichtliche Abmahnung hat die Gegenseite nicht reagiert und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Daraufhin haben wir beim Landgericht Köln im Eilverfahren beantragt, der Gegenseite die Nutzung des Bildes unter gerichtlicher Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR bzw. Ordnungshaft zu verbieten.

Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und der Gegenseite unter Androhung der zuvor benannten Ordnungsmittel die Nutzung des Bildes unserer Mandantin untersagt. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher hat die Gegenseite die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt und auf ihre Rechte im einstweiligen Verfügungsverfahren (z.B. Widerspruchsrecht) verzichtet. Die einstweilige Verfügung steht damit einem Hauptsachetitel gleich. Sämtliche Kosten des Verfahrens hat die Gegenseite zu tragen.

Im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren wurde außergerichtlich noch ein angemessener Schadensersatz für unsere Mandantin erzielt.


Die einstweilige Verfügung des LG Köln vom 25.08.2014 können Sie (in anonymisierter Form) hier einsehen.

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