• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Rechtsanwalt für Fotorecht und Bildrecht
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Fotodiebstahl
    • Recht am eigenen Bild
    • Rechtswidrige Gegenstandsfotografie
    • Fotografen-, Model- und Agenturverträge
    • Datenschutzrecht
    • Abmahnungen
    • Gerichtliche Verfahren
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Die Veröffentlichung von Fotos von privaten Gebäuden in einem Internetportal kann zulässig sein

26. Januar 2010|inBild- und Fotorecht|RA Jens Reininghaus

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Befugnis der Beklagten, das im Miteigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück in ihrem Internetangebot mit Adresse abzubilden.

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, bei dem Geodaten und Daten von Google Maps mit aktuellen und historischen Fotos verknüpft sind und so eine virtuelle Navigation durch Köln ermöglichen. Schlagworte ermöglichen dabei eine thematische Darstellung, wobei auch alle Straßen, zu denen es Fotos gibt, gelistet sind. Das Internetangebot der Beklagten kann u.a. auch dazu genutzt werden, nach einem Haus systematisch durch Eingabe von Straßennamen und Hausnummer zu suchen. Das Ergebnis bietet dann ein Bild der Gebäudeansicht, die über Geokoordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse zugeordnet werden kann. Bei Auswahl einer Straße aus dem entsprechenden Menü werden die Fotos der entsprechenden Straße nebst jeweiliger Hausnummer angezeigt.

Die Klägerin wies die Beklagte dann auf die ungewollte Veröffentlichung von Bildern ihres Hauses hin und forderte diese zur sofortigen Entfernung der Fotos auf. Die Beklagte verweigerte dies und gab auch auf die darauf folgende anwaltliche Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, worauf die Klägerin dann Klage beim Landgericht Köln erhob.

Das Landgericht Köln sah in der speziellen Ausgestaltung des Internetportals der Beklagten keine Rechtsverletzung und wies die Klage ab.

Zunächst verneinte das Gericht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch das Portal der Beklagten:

„Die Kammer geht auch grundsätzlich davon aus, dass ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht eines Wohnhauses gegen deren Willen unter Namensnennung – oder gegebenenfalls anderer vergleichbarer, sie ohne weiteres für den Durchschnittsrezipienten individualisierbarer Merkmale – veröffentlicht oder verbreitet werden. Als derartiges individualisierendes Merkmal reicht jedoch nicht bereits die Angabe der Adresse des abgebildeten Hauses aus. Entscheidend für die Frage der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nämlich, ob der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837) und ob durch die Veröffentlichung in diese so geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1089, 1090; GRUR 2004, 442 – Feriendomizil II; GRUR 2004, 438 – Feriendomizil I; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837).“

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben:

„Allerdings liegt die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung eher fern, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen (BGH GRUR 2009, 1089, 1090). Denn die Erwartung einer fehlenden Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit liegt grundsätzlich fern, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist. Dementsprechend verneint die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837).“

Der gewerbliche Zweck des Portals rechtfertige darüber hinaus keine andere Einschätzung der Rechtslage:

„Die Kammer verkennt des Weiteren nicht, dass die Beklagte ihr Portal zu gewerblichen Zwecken nutzt. Jedoch ergeben sich auch aus diesem Aspekt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zwar kann grundsätzlich auch in der werbemäßigen Verbreitung der Abbildung eines fremden Hauses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen (vgl. BGH, GRUR 1971, 417f – Teneriffa; NJW 1989, 2251 ff. -Friesenhaus). Dies setzt jedoch voraus, dass der Eindruck entstehe, der Eigentümer des Hauses stehe hinter der Werbung des Veröffentlichenden, unterstütze sie oder habe Geld dafür bekommen (BGH a.a.O.). Ein solcher Eindruck wird bereits deshalb nicht erweckt, weil die Beklagte es sich erklärtermaßen zum Ziel gesetzt hat, die Straßen der Stadt Köln mit ihrer jeweiligen Bebauung möglichst vollständig wiederzugeben. Daher liegt die Annahme fern, die Eigentümer der abgebildeten Häuser stünden in einer wie auch immer gearteten Verbindung zu der Beklagten.“

Auch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten habe die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte. Zwar seien die von der Beklagten veröffentlichten Informationen (Abbildung des Hauses mit Straßen- und Hausnummernangabe) als personenbezogene Daten in Bezug auf die Klägerin zu werten, allerdings liege in der Veröffentlichung dieser Daten kein Rechtsverstoß:

„Die Kammer neigt dazu – ohne dass es indes im Ergebnis entscheidend auf diesen Umstand ankommt – der Beklagten das Medienprivileg gemäß § 41 BDSG zuzugestehen, da sich deren Tätigkeit nicht darauf beschränkt, bestimmte Örtlichkeiten abzubilden und diese im Stadtplan genau zu lokalisieren, sondern diese darüber hinaus Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte, Architektur u.ä. gibt – wenn diese auch nicht auf jede einzelne Abbildung bezogen sind. Die Beklagte beschränkt sich mithin nicht darauf, eigenes oder fremdes Bildmaterial einzustellen, um es dann bestimmten Örtlichkeiten in Köln zuzuordnen.“

Hinsichtlich des Medienprivilegs führt das Gericht in Bezug auf Telemediendienste aus:

„Maßgebend ist, dass die Daten „ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke” bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt. Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (BGH NJW 2009, 2888, 2890).“

Diese Voraussetzungen sah das Gericht als gegeben an:

„Die Kammer geht davon aus, dass diese Voraussetzungen für das Angebot der Beklagten erfüllt sind. Die von der Beklagten in den Anlagen B 1 und B 4 vorgelegten Inhalte zeigen auf, dass sie nicht nur die oben genannten Informationen über Leben und Werk berühmter Kölner Fotografen – deren Bilder von Kölner Straßen sie zeigt – oder Angaben zu historischen Abbildungen gibt. Sie zeigt z.B. auch „nächtliche Straßenszenen nach gewonnenem Halbfinale der Fußball-EM 2008“ bzw. gibt – wie aus der Anlage B 4 ersichtlich – historische und architektonische Informationen zu einigen Adressen. Nimmt man z.B. die Beschreibung des Hauses H-Straße, so wird der Wiederaufbau durch die Eigentümerfamilie im Einzelnen dargestellt.“

Darüber hinaus sah das Gericht nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen die Speicherung und Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klägerin auch gemäß § 29 BDSG als zulässig an:

„Vorliegend ist danach im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten in Bezug auf die Klägerin, die demgegenüber durch die Beklagte bewirkte Information einer breiten Öffentlichkeit über Kölner Örtlichkeiten, ihre Geschichte und andere Themen sowie auf den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die demgegenüber von der Klägerin vorgetragenen Befürchtungen zu einer Möglichkeit der Ausspähung ihres Hauses erscheinen theoretisch angesichts des Umstandes, dass mindestens dieselben Informationen von jedem Passanten erhoben werden können.“

[Urteil des Landgerichts Köln vom 13.01.2010; Az.: 28 O 578/09]

Sie benötigen Rechtsberatung im Bild- und Fotorecht?

Wir schützen Ihre Rechte bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie

Das könnte Dich auch interessieren
Bildquelle: KI-generiert AG München zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen…
Bildquelle: KI-generiert OLG Brandenburg kippt Knippsgebühr für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten…
Bildquelle: KI-generiert Auch rechtswidrig hergestellte Filmaufnahmen können u.U. von Presse- und Medienunternehmen veröffentlicht werden
Bildquelle: KI-generiert Vorsicht bei der Nutzung von Fotos mit Marken und urheberrechtlich geschützten Inhalten
Bildquelle: KI-generiert 35.000 Euro Schadensersatz für Innenraum-Domfotos
Bildquelle: KI-generiert BGH: Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen…

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 40 28 42
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertungs-Check
  • Marke anmelden
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im Bild- und Fotorecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Mehrwerte . Bewertungen

Fachanwälte

Wir sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.

Hohe Praxiserfahrung

Wir sind hoch spezialisiert u.a. im Bild- und Fotorecht und haben eine Vielzahl von Fällen im Bild- und Fotorecht bearbeitet.

Kommunikation

Wir legen Wert auf eine offene und verlässliche Kommunikation und Zusammenarbeit.

H+R Rechtsanwälte
4.8
Basierend auf 25 Bewertungen
powered by Google
bewerte uns auf
Can62 Korkmaz24 profile pictureCan62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W. profile pictureK. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Altamira Fischer profile pictureAltamira Fischer
09:02 24 Jan 25
Sehr zuverlässig und respektvoll Umgang. Ich kann nur empfehlen
Tina Herschel profile pictureTina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth profile pictureChristiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten profile pictureJuliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Bildquellen
  • Impressum
Link to: BGH zur Haftung für die Verwendung fremder Fotos auf einer Internetplattform… Link to: BGH zur Haftung für die Verwendung fremder Fotos auf einer Internetplattform… BGH zur Haftung für die Verwendung fremder Fotos auf einer Internetplattfo... Link to: Landgericht Köln zur Verwendung von Prominentenfotos für eigene Werbezwecke eines Presseunternehmens… Link to: Landgericht Köln zur Verwendung von Prominentenfotos für eigene Werbezwecke eines Presseunternehmens… Landgericht Köln zur Verwendung von Prominentenfotos für eigene Werbezwecke...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen