Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2024 (Az. 67/23) entschieden, dass von Drohnen aufgenommene Luftbilder nicht unter die Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG fallen. Nach dieser Ausnahmeregelung ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Bildern von Kunstwerken im öffentlichen Raum erlaubt, sofern sie von öffentlich zugänglichen Aussichtspunkten aus aufgenommen werden. Das Urteil schränkt die Nutzung von Drohnenfotografie im öffentlichen Raum deutlich ein, da es ausdrücklich feststellt, dass die Panoramafreiheit nicht für aus der Luft aufgenommene Bilder gilt.
Auswirkungen des Urteils zur Drohnenfotografie:
Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Fotografen und Content-Ersteller, die Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf den von Drohnen aufgenommenen Werken einzuholen, wenn sie Drohnentechnologie zur Aufnahme von Bildern geschützter Werke verwenden möchten. Rechteinhaber haben nun mehr Rechtssicherheit bei der ungefragten Nutzung ihrer abgebildeten Werke durch Drohnenaufnahmen. Der BGH stärkt mit diesem Urteil die wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber gegenüber der Informationsfreiheit der Nutzer.
Die Auswirkungen dieses Urteils gehen über den unmittelbaren Kontext der Drohnenfotografie hinaus. Es schafft einen Präzedenzfall für zukünftige rechtliche Interpretationen des Urheberrechts in Bezug auf öffentliche Räume und Luftbilder. Indem die Rechte der ursprünglichen Urheber abgebildeter Werke über die Interessen der Nutzer gestellt werden, wird die Entscheidung des BGH zu einer strengeren Durchsetzung des Urheberrechtsschutzes für im öffentlichen Raum sichtbare Werke und die Gegenstandsfotografie führen. Dies gilt insbesondere für Bilder, welche aus einzigartigen oder erhöhten Blickwinkeln aufgenommen werden, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.
Das Urteil des BGH im Volltext finden Sie hier.
Die Pressemitteilung des BGH im Volltext:
Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne
Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Publikationen der Beklagten verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Die bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, geht im Falle der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus. Diese Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG schöpft in zulässiger Weise den bei Anwendung der Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG bestehenden Spielraum aus.
Vorinstanzen:
LG Bochum – Urteil vom 18. November 2021 – I-8 O 97/21
OLG Hamm – Urteil vom 27. April 2023 – I-4 U 247/21
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 2 UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: […]
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; […]
§ 16 UrhG
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. […]
§ 17 UrhG
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. […]
§ 59 UrhG
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. […]
§ 97 UrhG
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(…)
(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 [Anm.: Vervielfältigungsrecht] und 3 [Anm.: Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken] vorgesehenen Rechte vorsehen: (…)
h) für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden; (…)
(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.
(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.