Aufgrund einer unterbliebenen Urheberbenennung ist ein Aufschlag auf das vereinbarte Honorar in Höhe von 1oo% gerechtfertigt…
Eine fehlende Urheberbezeichnung stellt eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch des Urhebers auslöst…






