Die Veröffentlichung von Bildern aus dem privaten Lebenskreis von Prominenten ist unzulässig, wenn der Veröffentlichung kein ausreichendes Informationsinteresse zukommt…
Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind…