Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 31.07.2025, Az. 310 O 160/24, entschieden, dass auch ein Repost auf Instagram eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung sein kann. Für eine Nutzung eines Foto-Covers auf dem privaten Social-Media-Account des Beklagten sprach das Gericht der Klägerin Unterlassung, Auskunft, 300 Euro Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten zu.
Kernaussage des Urteils
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein hochwertiges Model-Foto auf dem Cover eines Magazins, an dem die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte hatte. Der Beklagte hatte das Bild später auf seinem Instagram-Account veröffentlicht; eine wirksame Zustimmung der Rechteinhaberin sah das Gericht dafür nicht.
Besonders wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte klar, dass ein Repost technisch keine bloße Verlinkung ist, sondern eine eigene Kopie und ein eigener Upload. Auch ein „Like“ oder ein zustimmender Kommentar eines nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiters genügt danach regelmäßig nicht als Einwilligung oder Lizenz.
Schadensersatz und Auskunft
Bei der Höhe des Schadensersatzes lehnte das LG Hamburg die von der Klägerin herangezogenen MFM-Honorarempfehlungen ab. Stattdessen schätzte das Gericht den Lizenzschaden nach § 287 ZPO auf 300 Euro, weil es sich zwar um ein hochwertiges Titelbild, aber nur um eine einzelne Social-Media-Nutzung mit begrenzter Reichweite handelte.
Zudem sprach das Gericht einen Auskunftsanspruch zu, allerdings nur bezüglich weiterer kerngleicher Nutzungen und der dafür genutzten Internetseiten und Zeiträume. Ein Anspruch auf Auskunft über die Herkunft des Fotos wurde dagegen verneint, weil kein Handeln im gewerblichen Ausmaß vorlag.
Empfehlung
Für Unternehmen, Verlage und Influencer gilt: Fotos, Cover und Magazinmotive sollten vor jedem Post oder Repost rechtlich sauber geprüft werden, auch wenn sie bereits zuvor auf einem offiziellen Kanal erschienen sind. Ein späterer Social-Media-Upload auf einem anderen Account benötigt regelmäßig ein eigenes Nutzungsrecht; die bloße Nähe zur redaktionellen Zusammenarbeit oder ein informeller Kommentar reichen dafür nicht aus.


Bildquelle: KI-generiert
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