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AG München zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen

14. Oktober 2009|inBild- und Fotorecht|RA Jens Reininghaus

Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass sein Grundstück gegen seinen Willen mit geeigneten Mitteln (z.B. einem Flugzeug) „ausgespäht“ und fotografiert wird. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos. Ist die Zuordnung der Aufnahme zu einer konkreten Adresse, die Darstellung von Personen oder persönlichen Gegenständen nicht gegeben, ist der Eingriff so gering, dass das Interesse eines Gewerbetreibenden am Verkauf einer Luftbildaufnahme überwiegt.


Sachverhalt

Der Eigentümer eines Grundstücks besuchte eines Tages ein Einkaufszentrum. An einem Stand, der dort aufgestellt war, bemerkte er plötzlich eine 20 x 30 cm große Luftbildaufnahme, auf der neben anderen Häusern auch sein Haus abgebildet war. Diese Aufnahme konnte man erwerben. Darüber hinaus konnte man noch Vergrößerungen des Fotos bis zu einer Größe von 50 x 70 cm bestellen. Menschen waren auf dem Foto nicht zu sehen. Die Adressen der Anwohner der abgebildeten Häuser oder deren Namen konnte man aus dem Bild nicht erfahren, lediglich den Straßennamen. Das Foto war von einem Flugzeug aufgenommen worden.

Der Eigentümer des Grundstücks verlangte von dem Verkäufer sofort, den Verkauf einzustellen. Darüber hinaus wollte er wissen, an wen die Fotos bisher verkauft wurden. Der Verkauf verstoße gegen sein Persönlichkeitsrecht, gegen das Bundesdatenschutzgesetz und gegen sein Recht am Bild. Außerdem verletze das Foto das Urheberrecht des Architekten seines Hauses.

Der Verkäufer weigerte sich. Eine irgendwie geartete Verletzung von Rechten Dritter liege nicht vor.


Die Entscheidung des AG München

Die Klage kam vor das AG München. Die zuständige Richterin wies sie ab:

Das Recht am Bild schütze den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Ein Bildnis sei die erkennbare Wiedergabe des Erscheinungsbildes. Entscheidend sei dabei die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Da auf der Luftaufnahme aber Personen gar nicht abgebildet seien, sei auch kein Recht verletzt.

Das Urheberrecht des Architekten sei auch nicht verletzt. Bei Bauwerken knüpfe der Urheberrechtsschutz nicht an die Eigenschaft eines Gebäudes als Repräsentations- oder Kunstbau an. Entscheidend sei alleine die künstlerische Gestaltung des Bauwerks. Nicht jedes Gebäude genieße Urheberrechtsschutz. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen, wie vorliegend, seien nicht geschützt.

Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liege nicht vor, da sein Name und seine Adresse mit der Aufnahme nicht verknüpft seien.

Auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei nicht verletzt. Zwar sei das von dem Kläger genutzte Anwesen auch im Außenbereich Teil seiner Privatsphäre. Diese ende nicht an der Haustüre. Ein umfriedetes Grundstück falle darunter, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gebe, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Da das Anwesen des Klägers von außen schlecht einsehbar sei, sei es seiner Privatsphäre zuzuordnen.

Grundsätzlich müsse auch niemand ein „Ausspähen“ hinnehmen. Allerdings müsse immer eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Anderen, hier des Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Hier überwiege das Interesse des Verkäufers an der Ausübung seines Gewerbebetriebes. Da eine Verknüpfung des Bildes mit dem Namen und der Adresse des Klägers nicht erfolgt sei und irgendwelche persönlichen Gegenstände oder Personen auf dem Bild nicht zu sehen seien, sei die Intensität des Eingriffs sehr gering.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 19.8.2009, AZ 161 C 3130/09

[Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 44/09 vom 05.10.2009]

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