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Abbilder von Prominenten auf Sammelkarten können auch ohne Zustimmung zulässig sein

15. August 2018|inBild- und Fotorecht|RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 08.08.2018 rechtskräftig entschieden, dass Abbilder von prominenten Persönlichkeiten auf Sammelkarten auch ohne Zustimmung des Abgebildeten zulässig sein können und die Sammelkarten vermarktet werden können.

Im vorliegenden Fall wurde ein ehemaliger Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft auf einer Sammelkarte abgebildet. Dieser verklagte daraufhin den die Sammelkarten vertreibenden Sportverlag.

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Klage nach einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen des Sportlers und des Sportverlages rechtskräftig abgewiesen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen zeitgeschichtlichen Bildnissen habe im vorliegenden Fall hinter das presserechtliche Publikationsinteresse des Sportverlags an der Verwendung des Bildnisses zurückzutreten. Auch der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handele, stehe im Hinblick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen, da die meisten Presseerzeugnisse jedenfalls auch der Generierung von Einnahmen dienten.

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. darf nicht als Freibrief dafür missverstanden werden, dass nunmehr Abbilder von bekannten Sportlern (oder anderen Prominenten) für kommerzielle Produkte wie Sammelkarten ohne Zustimmung des Abgebildeten verwendet werden dürfen. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und der Interessen der Beteiligten.


Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. vom 08.08.2018 im Volltext:

Ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf Sammelkarte dulden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil bestätigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche Publikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.

Der Kläger ist ein bekannter ehemaliger Torwart der deutschen Nationalmannschaft. Die Beklagte betreibt einen Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseitedieser Karten wird der jeweilige Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden dürften, da es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletze.

Bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege, sei eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vorzunehmen. Die Sammelkarten stellten presserechtliche Druckerzeugnisse dar. Sie seien insbesondere mit „ausreichenden textlichen Informationen“ versehen, um sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess zu eignen. Der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handele, stehe im Hinblick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen. Zudem dienten die meisten Presseerzeugnisse jedenfalls auch der Generierung von Einnahmen. Auch dass die Informationen anderweitig im Internet ebenfalls recherchierbar wären, sei unerheblich. Die Pressefreiheit beschränke sich nicht auf „Erstveröffentlichungen“. Ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse führe ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr könne auch ein „Sammlerobjekt“ Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte sein.

Da der Kläger ausschließlich in dem Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt habe, nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, trete sein Persönlichkeitsrecht hinter das im Interesse der Öffentlichkeit bestehende Publikationsinteresse der Beklagten zurück.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

Oberlandesgericht am Main, Urteil vom 7.8.2018, Az. 11 U 156/16
(vorausgehend Landgericht Kassel, Urteil vom 28.10.2016, Az. 8 O 2299/15)

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