Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 21.08.2018 eine Klage des Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen ein bekanntes Mietwagensunternehmen auf Unterlassung der werblichen Nutzung seines Bildes in Werbeanzeigen sowie auf Lizenzschadensersatz in der Berufungsinstanz abgewiesen.
Das Gericht nahm eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen vor und stellte eine zulässige Nutzung des Abbildes des Klägers aufgrund des satirischen Charakters der Werbeanzeigen fest. Entscheidend war für das Gericht, dass die Werbeanzeigen einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hatten, welche über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis des Bahnstreiks hinaus für den Kläger keinen herabsetzenden oder sonst negativen Inhalt gehabt habe. Als Person des öffentlichen Lebens müsse der Bundesvorsitzender der GDL in diesem Fall auch seine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbanzeige hinnehmen.
Die Pressemitteilung des OLG Dresden vom 21.08.2018 im Volltext:
Werbeanzeigen mit dem Bild des Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft als »Unser Mitarbeiter des Monats« zulässig
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom heutigen Tag die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig, mit dem seine Klage auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Werbeanzeigen und Zahlung von Lizenzgebühren abgewiesen wurde, zurückgewiesen.
Der Kläger ist Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). In den anlässlich des Lokführerstreiks in den Jahren 2014 und 2015 veröffentlichen Anzeigen eines Mietwagenunternehmens wurde ein Foto des Klägers u.a. mit der Bildunterschrift »Unser Mitarbeiter des Monats« verwendet. Der Kläger sieht hierin eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Er verlangt daher die Unterlassung dieser Werbung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Diese Entscheidung hat nun das Oberlandesgericht bestätigt. Die Veröffentlichung des Bildes des Klägers sei im vorliegenden Fall nicht einwilligungsbedürftig, auch eine Verletzung seines Namensrechts liege nicht vor. Ein Fall, in dem ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt werde, sei nicht gegeben. Der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung habe ihren satirischen Charakter erkannt. Die Aufmachung der Werbung entspreche einer fortlaufenden Anzeigenkampagne der Beklagten. Der Eindruck, dass der Kläger sich mit dem Produkt der Beklagten identifiziere, bestehe nicht. Die damit im Grundsatz zulässige Verbreitung des Bildes des Klägers verletze trotz der mehrfachen Verwendung eines großformatigen Porträtfotos nicht dessen berechtigte Interessen. Nach Abwägung der beiderseitigen Belange sei dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen. Als entscheidend sah der Senat hier den wertenden, meinungsbildenden Inhalt der Anzeige an. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis des Bahnstreiks hinaus habe die Webeanzeige für den Kläger keinen herabsetzenden oder sonst negativen Inhalt gehabt. Als Person des öffentlichen Lebens müsse er bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch seine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018
Aktenzeichen: 4 U 1822/18